Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst gehen auf die 1. Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT zurück.
Die Tätigkeitsmerkmale wurden redaktionell überarbeitet und enthalten keine Protokollerklärungen mehr.
In der Vorbemerkung zu diesen Entgeltgruppen ist Folgendes geregelt:
Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4 sind überwiegend den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für handwerklich geprägte Tätigkeiten entnommen.
Das Tätigkeitsmerkmal der einfachen Tätigkeiten (Entgeltgruppe 2) ist für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und Außendienst neu vereinbart und entspricht inhaltlich der Entgeltgruppe 2 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten. Nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA (für Beschäftigte, die vor dem 1.10.2005 angestellt worden sind) sind die Vergütungsgruppen X, IX nach Aufstieg aus X, IX mit ausstehendem Aufstieg nach IXa oder VIII und IXa der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA (für Beschäftigte, die ab dem 1.10.2005 eingestellt worden sind) sind die Vergütungsgruppen X, IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII und IXa mit Aufstieg nach VIII der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Bisher findet sich in Vergütungsgruppe X das Merkmal "mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit" und in Vergütungsgruppe IX findet sich das Merkmal "mit einfacheren Arbeiten". Mit Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung wird daher sowohl das bisherige Merkmal der Vergütungsgruppe X (vorwiegend mechanische Tätigkeit) als auch der Vergütungsgruppe IX (einfachere Arbeiten) ersetzt und völlig neu gestaltet.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 "eingehende fachliche Einarbeitung" ist ebenfalls neu geregelt und der Entgeltgruppe 3 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten entnommen. Bisher sind der Entgeltgruppe 3 gemäß Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA die Beschäftigten der Vergütungsgruppe VIII zugeordnet. Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII "schwierigerer Tätigkeiten" findet sich in dieser Form nicht mehr in der Entgeltordnung und kann auch nicht mit dem neu eingeführten Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" in Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 gleichstellt werden. Vielmehr ist für die Frage, ob sich die Wertigkeit der bisher der Entgeltgruppe 3 zugeordneten Beschäftigten mit Inkrafttreten der Entgeltordnung ändert, auf die Definition der Tätigkeitsmerkmale "eingehende fachliche Einarbeitung" und "schwierige Tätigkeit" abzustellen.
Für die Beschäftigten im Verwaltungsdienst wird die Entgeltgruppe 4 erstmals mit Tätigkeitsmerkmalen ausgewiesen. In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 wird das Tätigkeitsmerkmal aus Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c in modifizierter Form übernommen. Durch die Bezugnahme auf Entgeltgruppe 3 muss nunmehr statt des Tätigkeitsmerkmals "schwierigerer Tätigkeit" das Tätigkeitsmerkmal "eingehende fachliche Einarbeitung" vorliegen. Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 müssen Tätigkeiten ausgeübt werden, die neben einer eingehenden fachlichen Einarbeitung ein Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Die Definition der gründlichen Fachkenntnisse wird beibehalten und findet sich in der Klammerdefinition zu Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1. Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 ist die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" erforderlich. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht dem der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für handwerkliche Tätigkeiten.
Da das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" neu vereinbart ist und nicht mit dem Tätigkeitsmerkmal aus Vergütungsgruppe VIII "schwierigerer Tätigkeit" gleichzusetzen ist, müssen für den Fall, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 gem. § 29b TVÜ-VKA die Höhergruppierung beantragen, die Voraussetzungen des neuen Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" vorliegen.
Die Entgeltgruppe 5 enthält 2 Eingruppierungsmöglichkeiten. Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ist eine abgeschlossene mindestens 3-jährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und die entsprechende Tätigkeit in diesem Beruf erforderlich. Mit der Aufnahme dieses Tätigkeitsmerkmals in Entgeltgruppe 5 ist unter Berücksichtigung des Merkmals in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 "gründliche Fachkenntnisse" die Wertigkeit dahingehend vorgegeben, dass die Tätigkeit in einem anerkannten, abgeschlossenen Beruf zumindest auf dem Niveau des Erfordernisses gründlicher Fachkenntnisse zu sehen ist. In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 wird das Tätigkeitsmerkmal aus der bisherigen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a übernommen. In der Klammerdefinition wird die bisherige Beschreibung des Tätigkeitsmerkmals der gründlichen Fachkenntnisse unverändert übernommen. Nach der Anlage 1 und 3 TVÜ...