Die neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik sind den mit Wirkung zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Informationstechnik nach der Entgeltordnung des Bundes (Teil III, Abschn. 24) entnommen. Zur flexibleren Anwendbarkeit in der Eingruppierung werden Tätigkeitsmerkmale mit unbestimmten Rechtsbegriffen aufgenommen.
In den Vorbemerkungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Teil A, Abschn. II, Ziffer 2) wird klargestellt, auf welche Beschäftigten die speziellen Tätigkeitsmerkmale Anwendung finden. Die Beschäftigten müssen sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Zu den Tätigkeiten gehören auch Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung der IKT-Systeme. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen i. d. R. Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.
Für Beschäftigte mit einer einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit beginnt die Eingruppierung nicht in Entgeltgruppe 5, sondern in Entgeltgruppe 6. Darüber hinaus sind Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (siehe Klammerdefinition) erfordert, in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Sind Beschäftigte ohne Anleitung tätig, kommt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 in Betracht. Erfordern die Tätigkeiten über die Standardfälle der Entgeltgruppe 7 hinaus Gestaltungsspielraum, ist in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren. Erfordert die Tätigkeit einen über die Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum und zusätzliche Fachkenntnisse, kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a in Betracht. Entgeltgruppe 9b hebt sich durch das Tätigkeitsmerkmal der umfassenden Fachkenntnisse (siehe Klammerdefinition) aus Entgeltgruppe 9a heraus. Entgeltgruppe 9c ist für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik nicht vereinbart.
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sind anders als nach den allgemeinen Merkmalen nicht in Entgeltgruppe 9b, sondern in Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Für Beschäftigte ohne abgeschlossene Hochschulbildung wurde die Eingruppierung über das Merkmal des "Sonstigen" ermöglicht. Alternativ sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum der Entgeltgruppe 8 hinausgeht, in Entgeltgruppe 10 eingruppiert.
Entgeltgruppe 11 erfordert eine Tätigkeit, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Die 2 Fallgruppen der Entgeltgruppe 11 unterscheiden sich nur im zeitlichen Umfang (33 ⅓ % und 50 %) bezogen auf das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Leistungen (siehe hierzu die Klammerdefinition).
Entgeltgruppe 12 hebt sich dadurch aus Entgeltgruppe 11 heraus, dass neben dem Erfordernis von 50 % besonderer Leistungen noch das Tätigkeitsmerkmal der Besonderen Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben vorliegen müssen. Die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 12 unterscheiden sich nur hinsichtlich des zeitlichen Anteils (33 ⅓ % und 50 %). In Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens 3-jähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens entweder 2 Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder 3 Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10 unterstellt sind, eingruppiert.
Für Beschäftigte der Informations- und Kommunikationstechnik werden in Entgeltgruppe 13 spezielle Tätigkeitsmerkmale ausgebracht, sodass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus Teil A, Abschn. I, Ziffer 4 keine Anwendung finden. In Entgeltgruppe 13 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1, deren Tätigkeiten sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 herausheben oder Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens 3-jähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens entweder 2 Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder 3 Beschäftigt...