In Teil B, Besonderer Teil sind in insgesamt 32 Abschnitten (I – XXXII) Tätigkeitsmerkmale, gegliedert nach Berufs- bzw. Beschäftigtengruppen, aufgenommen. Einzelne Abschnitte sind wiederum in Unterabschnitte (Ziffern) gegliedert.
In Teil B sind u. a. auch die erst im Juli 2015 neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst (Abschn. XXIV) enthalten. Die Aufnahme sämtlicher Tätigkeitsmerkmale aller Sparten und die alphabetische Gliederung des Teil B soll die Anwendung der Entgeltordnung VKA vereinfachen.
Mit der Entgeltordnung VKA werden auch die Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigten in Gesundheitsberufen neu geregelt (Teil B, Abschn. XI). Dies ist u. a. notwendig geworden, um den Änderungen im Bereich der Pflege und den Pflegeberufen Rechnung zu tragen. Mit der Neuregelung der Tätigkeitsmerkmale für diese Berufsgruppen wurde gleichzeitig eine neue Entgelttabelle (P-Tabelle) als Anlage E zum BT-K bzw. BT-B vereinbart. Das Tabellenentgelt für diese Beschäftigten richtet sich zukünftig somit nicht mehr nach der bis zum 31.12.2016 geltenden KR-Anwendungstabelle (Anlage 4 TVÜ-VKA). In der P-Tabelle werden bis zur Entgeltgruppe P 6 6 Stufen und ab Entgeltgruppe P 7 5 Stufen (Stufen 2 bis 6) ausgebracht. Die besonderen Stufen und Stufenlaufzeiten der KR-Anwendungstabelle sind damit entfallen. Die Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen-KR zu den P-Entgeltgruppen ist in § 29d Abs. 1 TVÜ-VKA geregelt.
5.1 Tätigkeitsmerkmale – Kurzübersicht
In Teil B der Entgeltordnung sind auch Berufsgruppen aufgeführt, für welche auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil A, Abschn. I verwiesen wird.
Hierbei handelt es sich um Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Teil B, Abschn. V), im Fremdsprachendienst (Teil B, Abschn. IX), Biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Chemisch-technische Assistentinnen und Assistenten und Physikalisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker (Teil B, Abschn. XI, Ziffer 4), medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare (Teil B, Abschn. XI, Ziffer 11), medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte (Teil B, Abschn. XI, Ziffer 12), pharmazeutisch, kaufmännische Angestellte (Teil B, Abschn. XI, Ziffer 14), Feuerwehrgerätewartinnen und -warte (Teil B, Abschn. XIV, Ziffer 2), Beschäftigte in feuerwehrtechnischen Zentralen (Teil B, Abschn. XIV, Ziffer 3).
Für die Beschäftigten in Bäderbetrieben (Teil B, Abschn. III) werden die aktualisierten Berufsbezeichnungen aufgenommen. Die Bezeichnung "Schwimmmeistergehilfen" und die Bezeichnung "Geprüfte Schwimmmeister" wird durch die Bezeichnung "Fachangestellte für Bäderbetriebe" ersetzt.
Für Berufsgruppen, für welche nach der Anlage 1a zum BAT trotz einer 3-jährigen Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit lediglich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII (entspricht nach dem Übergangsrecht Entgeltgruppe 3) vorgesehen ist, werden ab 1.1.2017 Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 5 ausgewiesen (z. B. Laboranten).
Die Tätigkeitsmerkmale für Gesundheitsberufe finden sich in Abschn. XI und sind in 21 Ziffern untergliedert. Für die Beschäftigten in der Pflege werden Tätigkeitsmerkmale in den P-Entgeltgruppen ausgebracht. Die von der DKG empfohlenen Weiterbildungen für bestimmte Bereiche in der Pflege werden eingruppierungsrelevant berücksichtigt. Die Eingruppierung einer Pflegefachkraft mit mindestens 3-jähriger Ausbildung erfolgt in Entgeltgruppe P 7. Ist für den Bereich nach der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29.9.2015 eine Fachweiterbildung vorgesehen, erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe P 8 unter anderem dann, wenn die Fachweiterbildung noch nicht erfolgt ist und in P 9, wenn die Fachweiterbildung abgeschlossen wurde. Darüber hinaus sind die Tätigkeitsmerkmale für leitende Kräfte und Lehrkräfte in der Pflege neu ausgebracht. Für die in den Ziffern 5 bis 8, 10, 13, 15, 16 aufgeführten Berufsgruppen erfolgt die Eingruppierung immer dergestalt, dass die Grundeingruppierung (staatliche Anerkennung) in Entgeltgruppe 7 beginnt. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 setzt ein Viertel schwierige Aufgaben, die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a mindestens 50 % schwierige Aufgaben voraus. Wird die für die Berufsgruppe vorgesehene Fortbildung absolviert bzw. werden Spezialaufgaben wahrgenommen, erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b.
Für Beschäftigte in Sparkassen (Teil B, Abschn. XXV) werden u. a. die Tätigkeitsmerkmale des Kundenberaters neu strukturiert. Die Eingruppierung für Beschäftigte in der Kundenberatung beginnt ab Entgeltgruppe 5. Zur Bestimmung der Entgeltgruppe sind zukünftig Arbeitsvorgänge zu bilden. Bisher liegt die Grundeingruppierung der Kundenberater bei Vergütungsgruppe Vb (Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit und Endstufe 5); diese Eingruppierung läuft zum 31.12.2016 aus.
Für die Schulhausmeister (Teil B, Abschn. XXIII) werden neue Tätigkeitsmerkmale ausgebracht. Nunmehr wird nicht mehr auf die...