In Teil B, Besonderer Teil sind in insgesamt 32 Abschnitten (I–XXXII) Tätigkeitsmerkmale von einzelnen Berufs- bzw. Beschäftigtengruppen aufgenommen. Sie sind alphabetisch und nicht nach Sparten gegliedert. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit werden insbesondere die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in technischen Berufen jeweils in mehrere Abschnitte bzw. Abschnitte und Unterabschnitte (Ziffern) aufgeteilt. Die Aufnahme sämtlicher Tätigkeitsmerkmale aller Sparten und die alphabetische Gliederung des Teils B soll die Anwendung der Entgeltordnung vereinfachen. Dementsprechend sind auch die erst im Juli 2015 neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst enthalten. Diese Tätigkeitsmerkmale sind unverändert in die neue Entgeltordnung übernommen worden. Um den Tarifvertragsanwendern in der jeweiligen Sparte das Verständnis und den Umgang mit dem Tarifwerk des TVöD zu erleichtern, wird für jede Sparte eine durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags einschließlich der Entgeltordnung als Anlage hierzu erstellt. Und aus Teil B Besonderer Teil werden (nur) die Abschnitte mit den die jeweilige Sparte betreffenden Berufsgruppen eingefügt. Ziel ist es, den Anwendern diejenigen Tarifregelungen in zusammengefasster Form zur Verfügung zu stellen, die sie tatsächlich benötigen. So ist z. B. in der Sparte Sparkassen aus Teil B lediglich der Abschn. XXV aufgenommen worden.
Von besonderer Bedeutung sind die Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigten in Gesundheitsberufen (Teil B Abschn. XI). Dieser Abschnitt ist völlig neu geregelt worden. Dies ist u. a. notwendig geworden, um den gestiegenen Anforderungen im Bereich der Pflege und den Pflegeberufen Rechnung zu tragen. Die Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Pflege wurden neu und klarer strukturiert. Das Entgelt wurde insbesondere bei den Leitungskräften deutlich angehoben, um die Übernahme von Leitungsfunktionen zu würdigen und zu fördern. Mit der Neuregelung der Tätigkeitsmerkmale für diese Berufsgruppen wurde gleichzeitig eine neue Entgelttabelle (P-Tabelle) als Anlage E zum BT-K bzw. BT-B vereinbart, die an die Stelle der bisherigen Kr-Anwendungstabelle (Anlage 4 TVÜ-VKA) tritt. Nach der Überleitung in die Kr-Anwendungstabelle 2005 haben sich rund drei Viertel der Pflegekräfte in der Entgeltgruppe Kr 7a wiedergefunden. Mit der Neugestaltung der Pflege in den Entgeltgruppen P 7 bis P 9 ist nun ein deutlich größerer Flexibilisierungs- und Gestaltungsspielraum geschaffen worden und der Aspekt der Qualifizierung und Weiterbildung wird stärker als bisher honoriert. In der P-Tabelle wurden für alle P-Entgeltgruppen 6 Stufen ausgebracht. Die besonderen Stufenlaufzeiten der Kr-Anwendungstabelle sind entfallen und die Laufzeiten gehen nun konform mit denen der TVöD-Tabelle. Die Zuordnung der bisherigen Kr-Vergütungsgruppen zu den P-Entgeltgruppen ist in § 29d Abs. 1 TVÜ-VKA geregelt.
In Teil B der Entgeltordnung befinden sich auch Abschnitte für Berufsgruppen, in welchen keine besonderen Tätigkeitsmerkmale ausgebracht werden, sondern die einen Verweis auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I enthalten. Hierbei handelt es sich um
- Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Teil B Abschn. V),
- Beschäftigte im Fremdsprachendienst (Teil B Abschn. IX),
- medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare (Teil B Abschn. XI Ziffer 11),
- medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte (Teil B Abschn. X, Ziffer 12),
- pharmazeutisch, kaufmännische Angestellte (Teil B Abschn. XI Ziffer 14),
- Feuerwehrgerätewartinnen und -warte (Teil B Abschn. XIV Ziffer 2),
- Beschäftigte in feuerwehrtechnischen Zentralen (Teil B Abschn. XIV Ziffer 3).
Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. II Ziffer 5 (Techniker) wird verwiesen bei Kardiotechnikern (Teil B Abschn. XI Ziffer 4). Ursprünglich waren in dieser Ziffer 4 auch Biologisch-technische Assistenten, Chemisch-technische Assistenten und Physikalisch-technische Assistenten enthalten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11.11.2016 finden nunmehr auf diese Berufsgruppen die Tätigkeitsmerkmale des Teils B Abschn. XXVI (Technische Assistenten) Anwendung.
Bezüglich der Gliederung des Teils B wird auf die Darlegungen unter Punkt 7 verwiesen.