Im Anhang zur Entgeltordnung VKA werden grundsätzliche Regelungen darüber getroffen, für welche Bereiche und in welchem Umfang die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf landesbezirklicher Ebene Tarifverträge abschließen dürfen.
Grundsätzlich liegt die Regelungskompetenz auf der Bundesebene, d. h. bei der VKA (Abs. 1 des Anhangs zur Entgeltordnung).
Nach Abs. 2 ist festgelegt, dass im Bereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie Sparkassen (BT-S) die Regelungskompetenz ausschließlich bei der Bundesebene (VKA) liegt.
Nach Abs. 3 können die Tarifvertragsparteien auf Landesebene im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) für explizit aufgeführte Bereiche in den Entgeltgruppen 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Fernermerkmale vereinbaren.
Diese Kompetenz wird den Landesverbänden aber nicht für die Eingruppierung von Beschäftigten mit Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und für Beschäftigte, für die bis zum 31.12.2016 in den Anlagen 1a und 1b zum BAT besondere Eingruppierungsmerkmale vereinbart sind, eingeräumt.
Sollten sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA Berufe oder Tätigkeiten neu entwickeln oder bei bisher nicht durch spezielle Merkmale geregelten Tätigkeiten, bestimmen die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene, wer für die Regelung der Eingruppierung zuständig ist (Bundes- oder Landesebene).
Nach Abs. 4 sind für die Bereiche der Besonderen Teile Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) ergänzend zu Abs. 3 Regelungen mit der Maßgabe getroffen, dass ergänzend zu Abs. 3, Satz 1 zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Aufgabenbereiche von Flughäfen und Entsorgungsbetrieben vereinbart werden können. Eine Auflistung der Aufgabenbereiche findet sich in Abs. 4 Satz 2 und Satz 3.
Nach Abs. 5 sind für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen besondere Regelungskompetenzen vereinbart. Danach gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 bis 9a besondere Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12, 13 und der allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung VKA (Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zum TVöD). Dementsprechend gelten für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD (ehemals Arbeiter) im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die in Abs. 5 aufgeführten Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW.