In der Entgeltordnung VKA finden sich im Gegensatz zur bisherigen Vergütungsordnung kaum noch Zulagenregelungen. Die Programmierer-, Techniker- und Meisterzulage ist aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen. Für Bestandsfälle gilt für die Dauer der Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit Bestandsschutz (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA).
Aufgrund der Fortgeltung der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse (§ 29 Abs. 2 TVÜ-VKA) und der Neufassung des § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA mit Wirkung zum 1.1.2017 bleiben auch die Regelungen zur Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Fachvorarbeiterzulage bestehen. Auch der persönliche Geltungsbereich bleibt damit unverändert, weil diese Zulagen nur Beschäftigten mit handwerklich geprägten Tätigkeiten zustehen. Die Zulagen entsprechen den zuletzt geltenden Beträgen und erhöhen sich auch zukünftig entsprechend der allgemeinen Entgelterhöhungen.
Die bisherigen Vergütungsgruppenzulagen werden weitestgehend abgeschafft, sodass diese im Gegensatz zur Entgeltordnung der Länder und des Bundes nicht durch Entgeltgruppenzulagen ersetzt werden. Lediglich Beschäftigte im Rettungsdienst (Teil B, Abschn. XXII, Ziffer 1), welche in Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind, erhalten eine Entgeltgruppenzulage i. H. v. 2,3 %.
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst (Teil B, Abschn. VI), welche in den Entgeltgruppen 4 und 5 eingruppiert sind, erhalten bei entsprechender Aufgabenübertragung eine Schichtzulage als Funktionszulage.
Bestimmte Beschäftigtengruppen im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B, Abschn. XXIV) erhalten weiterhin die Heimzulage.
Beschäftigte in Gesundheitsberufen (Teil B, Abschn. XI, Ziffer 1), welche in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 eingruppiert sind, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulage i. H. v. 46,02 EUR für die Pflege von an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulosepatienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, von Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, von Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen, von Gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, von Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, von an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, von Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden. Bei entsprechender Tätigkeit erhalten Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 die ITS-Zulage i. H. v. 46,02 EUR. Beschäftigte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, erhalten eine Zulage i. H. v. 1,80 EUR pro Pflegestunde bei der Behandlung schwer Brandverletzter. Leitende Beschäftigte in der Pflege (Teil B, Abschn. XI, Ziffer 2), welche in der Entgeltgruppe P 9 eingruppiert sind, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Zulage i. H. v. 46,02 EUR. Musikschullehrer (Teil B, Abschn. XX) der Entgeltgruppen 9b und 9c erhalten eine Funktionszulage i. H. v. 76,69 EUR.
Beschäftigte, welche Vollstreckungstätigkeiten ausüben, erhalten auch weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen die Vollstreckungsdienstzulage nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6.1.2003 (BGBl I S. 8) als Erfolgsprämie. Diese Erfolgsprämie steht diesen Beschäftigten ab 1.1.2017 im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch dann zu, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Vergütung nicht abgeschlossen wurde (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 (VKA) TVöD i. d. F. ab 1.1.2017).
Beschäftigte, welche bisher die Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 TVÜ-VKA erhalten, erhalten diese solange weiter, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiter wahrgenommen wird (§ 29a Abs. 5 TVÜ-VKA). Vergütungsgruppenzulagen können nach erfüllter Wartezeit aufgrund der Verlängerung der Regelung in § 9 Abs. 3 TVÜ-VKA noch bis zum 31.12.2016 erreicht werden.
Nach § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten die landesbezirklichen Tarifverträge über Erschwerniszuschläge für Arbeiter und Erschwerniszulagen für Angestellte auch im TVöD fort. Sofern die Laufzeit dieser Tarifverträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung befristet war und die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG nicht ausgeschlossen wurde, finden die Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und -zulagen nur auf Beschäftigte, die am 31.12.2016 schon und am 1.1.2017 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, für welches der TVöD gilt, Anwendung. Die Befristung der v.g. Tarifverträge erfolgte vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar war, welche Erschwernisse ggf. bereits bei der Gestaltung der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung Berücksichtigung finden.