Beschäftigte, welche am 31.12.2016 schon und am1.1.2017 noch in einem Arbeitsverhältnis unter Geltung des TVöD (VKA) stehen, werden in die Entgeltordnung übergeleitet, da die bisherigen Eingruppierungen bis auf die Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 und die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte (§ 17 Abs. 3 TVÜ-VKA) bis zum 31.12.2016 nur vorläufig ist. Die Regelungen zur vorübergehenden Eingruppierung (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i. V. m. Anlagen 1 und 3) fanden auch auf Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes, die neu nach § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA in den Anhang zu der Anlage C zum TVöD auf ihren Antrag übergeleitet wurden, keine Anwendung mehr.
Die Überleitung in die Entgeltordnung VKA ist in den §§ 29ff. TVÜ-VKA geregelt. Es finden sich Regelungen zum Bestandsschutz, den Modalitäten bei Höhergruppierungen, zur Überleitung in die neuen Entgeltgruppen 9b und 9a und zur Überleitung in die Entgeltgruppen der P-Tabellen.
6.1 Überleitung
Die Beschäftigten werden mit Ausnahme der Beschäftigten, für die besondere Überleitungsregelungen gelten, nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltordnung übergeleitet.
Mit dieser Regelung wird die bisherige, vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 bzw. 3 TVÜ-VKA mit Wirkung zum 1.1.2017 als Eingruppierung festgelegt. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Dies hat zur Folge, dass für Bestandsbeschäftigte Eingruppierungen nach der Entgeltordnung nur bei Änderungen der Tätigkeit oder bei einem Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b TVÜ-VKA erfolgen. Beschäftigten, denen am 31.12.2016 eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA oder eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA). Gleiches gilt für Entgeltbestandteile, die in der Entgeltordnung nicht mehr oder in geringerer Höhe vereinbart sind (§ 29a Abs. 4 TVÜ-VKA).
Sofern sich in der Entgeltordnung Tätigkeiten in ihrer Wertigkeiten geändert haben, wirkt sich dies grundsätzlich nicht aus. Sieht die Entgeltordnung für ein Tätigkeitsmerkmal eine höhere Entgeltgruppe vor, erfolgt die Höhergruppierung nicht automatisch, sondern setzt zwingend einen Antrag des Beschäftigten voraus. Im umgekehrten Fall sind aber auch Herabgruppierungen ausgeschlossen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die ansonsten geltende Tarifautomatik außer Kraft gesetzt.
Für einige Entgeltgruppen sind besondere Überleitungsregelungen vereinbart. Die Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 mit Zulage (z. B. Ärzte) und die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 sind unter Berücksichtigung der Regelungen des § 29c TVÜ-VKA in die Entgeltordnung überzuleiten und den Entgeltgruppen zuzuordnen. Hierfür bedarf es eines Umsetzungsaktes des Arbeitgebers. Diese Beschäftigten werden abweichend von § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gem. § 29c TVÜ-VKA ohne Antrag, d. h. automatisch, in die Entgeltgruppen 14, 9b oder 9a übergeleitet.
Die Entgeltgruppe 13 mit der Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA (z. B. Arzt ohne Facharztqualifikation) wird unter Anrechnung der Zulage stufengleich und unter Mitnahme der Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 14 zugeordnet (§ 29c Abs. 1 TVÜ-VKA).
Aufgrund des Wegfalls der Entgeltgruppe 9 müssen die in diese Entgeltgruppe eingruppierten Beschäftigten den neuen Entgeltgruppen zugeordnet werden.
Die bisherigen Tabellenentgelte der Entgeltgruppe 9 werden zum Teil den Tabellenwerten der Entgeltgruppen 9b und 9a zugeordnet, zum Teil werden neue Tabellenwerte ausgewiesen. Neu ist, dass für die Entgeltgruppen 9c, 9b und 9a jeweils 6 Stufen mit der regulären Stufenlaufzeit ausgebracht sind.
Ab dem 1.1.2017 gelten die folgenden Tabellenwerte:
Entgeltgruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
9c |
2.897,54 |
3.145,50 |
3.442,50 |
3.664,61 |
3.997,76 |
4.142,12 |
9b |
2.648,85 |
2.925,94 |
3.071,16 |
3.464,92 |
3.776,53 |
4.025,78 |
9a |
2.648,85 |
2.896,81 |
3.071,16 |
3.464,92 |
3.552,82 |
3.776,53 |
Folglich können Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 nicht einfach in die Entgeltgruppen 9b oder 9a zugeordnet werden, sondern sind unter Berücksichtigung der neu gestalteten Tabellenwerte in die neuen Entgeltgruppen überzuleiten.
Zur Umsetzung der Überleitung in die Entgeltgruppen 9b und 9a sollten die Personalakten getrennt nach Beschäftigten der bisherigen "regulären" Entgeltgruppe 9 und der "kleinen" Entgeltgruppe 9 (mit besonderen Stufenlaufzeiten) geordnet werden.
Beschäftigte der bisherigen "regulären" Entgeltgruppe 9, welche nach Anlage 1 bzw. 3 TVÜ-VKA die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a bzw. IVb Fallgruppe 1b (nach dem Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe Vb Fa...