Jeder Arbeitnehmer kann sich auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich kleiden, wie er es möchte. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer keine Vorschriften machen, wie sich dieser in seiner Freizeit kleidet und sein Äußeres gestaltet. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch die notwendige Rücksichtnahme (§ 242 BGB) auf die Interessen des Arbeitgebers. Diese können ein einheitliches Erscheinungsbild aller Arbeitnehmer (etwa eine Dienstkleidung) aus unternehmerischen wie auch aus hygienischen Gründen oder auf Grund der Vorschriften des Arbeitsschutzes rechtfertigen. Ebenso kann von dem Arbeitnehmer eine bestimmte Haartracht und ein bestimmtes Erscheinungsbild verlangt werden.
Konflikte mit den Interessen des Arbeitnehmers können sich insbesondere ergeben, wenn vom Arbeitnehmer ein Verzicht auf religiöse Betätigung verlangt wird, etwa auf das Tragen eines Kopftuchs einer Muslimin. Dabei müssen die Interessen des Arbeitgebers auf einheitliche Kleidung und die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit gegeneinander abgewogen werden BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 2 AZR 472/01). Insbesondere von Lehrern und Ausbildern ist eine religiöse und weltanschauliche Neutralität zu verlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des BAG, wonach das Tragen eines islamischen Kopftuchs allein regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigt, bestätigt und ausgeführt, dass es einer Abwägung der wechselseitig geschützten Grundrechtspositionen bedarf und es sachgerecht ist, wenn bei der Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin nicht auf einen möglichen Verdacht hin als beiseite gestellt angesehen wird.
Die Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung verletzt nicht das durch § 75 Abs. 2 BetrVG im Rahmen der Betriebsverfassung besonders geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer. Die angestrebte Einführung einheitlicher Arbeitskleidung mit Firmenemblem zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes des Unternehmens ist ein geeigneter Grund. Eine Ausnahme besteht, wenn die konkret zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung ungeeignet wäre oder die Würde der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde.
In seiner Freizeit darf der Arbeitnehmer die Dienstkleidung nur tragen, wenn ihm dies vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet worden ist. Ob der Arbeitnehmer die Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg tragen darf, ist eine Frage des Einzelfalles und kann vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entschieden werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Dienstkleidung an den Arbeitgeber zurückzugeben.