Dienstvereinbarungen sind ihrem Wesen nach darauf ausgelegt, zeitlich unbeschränkt zu gelten. Gleichwohl können sie auch auf bestimmte Zeit abgeschlossen, mithin befristet werden. Die für eine befristete Zeit getroffene Dienstvereinbarung endet mit Zeitablauf. Ist eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden, kann jeder der Partner von seinem Recht auf Kündigung Gebrauch machen. Zahlreiche Landespersonalvertretungsgesetze sehen die Kündigungsmöglichkeit sowie regelmäßige Kündigungsfristen explizit vor. So regelt beispielsweise § 85 Abs. 5 LPVG Baden-Württemberg: "Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Dienstvereinbarungen von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."
Für den Regelfall scheinen die Dienststellenparteien gut beraten, eine ausreichend bemessene Kündigungsfrist – beispielsweise 3 Monate zum Quartalsende – vorzusehen, soweit dies nicht bereits gesetzlich geregelt ist. Je nach Bedeutung des Regelungsgegenstands, der Schwierigkeiten auf dem Weg zur Einigung über die Dienstvereinbarungsinhalte und der Dauer der Verhandlungen sind auch längere Kündigungsfristen, ggf.. nur zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr zu erwägen. .
Eine zeitlich befristete oder unter Fristeinhaltung kündbare Dienstvereinbarung darf dennoch fristlos gekündigt werden, falls hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig vom Vorliegen einer Befristung oder eines Kündigungsrechts kann eine Dienstvereinbarung auch jederzeit durch einvernehmlichen Beschluss von Dienststelle und Personalrat beendet oder auch abgeändert werden.
Gemäß § 63 Abs. 3 BPersVG endet eine bestehende Dienstvereinbarung auch dann, wenn die für einen größeren Bereich zuständigen Personalverfassungsorgane – z. B. der Dienststellenleiter und der Gesamtpersonalrat oder der Leiter einer vorgesetzten Dienststelle und die dortige Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat) – eine Dienstvereinbarung abschließen, deren Geltungsbereich den der lokalen Dienstvereinbarung mit umfasst. Keine Auswirkung auf den Bestand der Dienstvereinbarung hat dagegen der Wechsel des Dienststellenleiters oder die Neuwahl der Personalvertretung. Änderungen beim Rechtsträger bleiben grundsätzlich ohne Auswirkungen, es sei denn der neue Rechtsträger fällt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Fällt die Dienststelle weg und wird durch eine neue Dienststelle ersetzt oder geht sie unter, erlöschen bisher abgeschlossene Dienstvereinbarungen.
Gleiches gilt, wenn die bisherige Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert wird und ihre personalvertretungsrechtliche Selbstständigkeit verliert.
Ob die in der Dienstvereinbarung enthaltenen Normen bei deren Beendigung nachwirken, also bis zum Erlass einer neuen Regelung für die Arbeits- und Dienstverhältnisse der Beschäftigten weitergelten, ist umstritten und nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz genau zu prüfen. Zu überlegen ist, in der Dienstvereinbarung ausdrücklich die Weitergeltung vorzusehen, beispielsweise durch folgende Formulierung:
"Nach Beendigung der Dienstvereinbarung durch … (z. B. Kündigung, Zeitablauf, einvernehmlichen Beschluss beider Parteien) wirken deren Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch eine neue Regelung, der die Personalvertretung zugestimmt hat, ersetzt werden."
Dabei sind landesspezifische Regelungen wie die des § 85 Abs. 6 LPVG Baden-Württemberg zu beachten, wonach die Weitergeltung von Dienstvereinbarungen nur vereinbart werden kann für Regelungsgegenstände, die der uneingeschränkten Mitbestimmung (§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 und Abs. 2 und 3 LPVG Baden-Württemberg) unterliegen.