Die Kosten der Wasserversorgung werden von der hausverwaltenden Behörde auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber umgelegt; in den Fällen, in denen in einem Gebäude sowohl Diensträume als auch Dienstwohnungen vorhanden sind, sind dabei die Kosten der Wasserversorgung der Behörde zu berücksichtigen. Sind Wasserzähler für die einzelnen Dienstwohnungen nicht vorhanden, so sind die Kosten in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen. Die hausverwaltende Behörde kann einen anderen Umlegungsmaßstab anwenden, wenn dieser ortsüblich ist. Bei unverhältnismäßig großem Wasserverbrauch einzelner Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber kann die Kostenverteilung angemessen geändert werden.

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