Für den Bereich der Kommunen gibt es keine spezifischen Tarifregelungen zur Digitalisierung. Im kommunalen Bereich finden jedoch weiterhin die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9.1.1987 in der Fassung vom 29.10.2001 sowie für Arbeiter (RatSchTV Ang/RatSchTV Arb) – vereinbart zu Zeiten des früheren Tarifrechts Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) – Anwendung.

Eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des RatschTV liegt vor, wenn – kumulativ gegeben -

  • eine vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahme vorliegt,
  • die eine Änderung der Arbeitstechnik oder Arbeitsorganisation mit sich bringt,
  • diese Änderung erheblich bzw. wesentlich ist,
  • die Maßnahme dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise dient,
  • die Maßnahme für den Arbeitnehmer zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Auch Maßnahmen infolge der Digitalisierung können solche Änderungen der Arbeitstechnik oder Arbeitsorganisation begründen, die dann zu erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten führen und damit den Anwendungsbereich des RatSchTV eröffnen können.

Hinsichtlich der Einzelheiten zum Anwendungsbereich, zu den Schutzmaßnahmen und den Ansprüche der Beschäftigten nach dem RatSchTV wird verwiesen auf den Beitrag Rationalisierungsschutz.

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