Regelungen über arbeitsfreie Zeiten und Ruhezeiten enthalten §§ 4 und 5 ArbZG. Dabei unterscheiden die Vorschriften zwischen Ruhezeiten und Ruhepausen.
Ruhezeiten
Ruhezeiten sollen den Mitarbeitern ermöglichen, sich von der geleisteten Arbeit zu erholen und neue Kräfte zu gewinnen. Während der Ruhezeiten darf daher ein Mitarbeiter zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu kurzen Zwischenarbeiten oder zur Arbeitsbereitschaft herangezogen werden. Zulässig ist indes die Anordnung von Rufbereitschaft.
Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Bei einer Unterbrechung der Ruhezeit muss sich eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen. Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 2 bis 4 ArbZG in den dort genannten Betrieben und Einrichtungen zugelassen zur Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden.
Das Gebot, Mitarbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und das Verbot, eine regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu überschreiten (§ 3 ArbZG), erfordern eine Arbeitszeitgestaltung, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter während der arbeitsfrei zu haltenden Zeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Dies kann auch dadurch geschehen, dass dem Mitarbeiter ein tariflich vorgeschriebener Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt wird. (§ 14 Abs. 1 DRK-TV)
Mitarbeiterin in der Pflege wird im Schichtdienst eingesetzt. Auf einen Nachtdienst (21:00-6:00 Uhr) folgt ein Urlaubstag und anschließend wieder Frühdienst.
Das BAG hielt diese Arbeitszeitgestaltung in seinem Urteil für zulässig, weil es die Auffassung vertreten hat, dass das Arbeitszeitgesetz nicht vorschreibt, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung die Einhaltung der Ruhezeit erreicht wird. Der Arbeitgeber hat lediglich darauf zu achten, dass im Interesse der Gesundheit des Mitarbeiters die erforderliche Ruhezeit gesichert ist. Arbeitszeitrechtlich sei nur maßgebend, dass der Zeitraum von 11 Stunden zwischen zwei Schichten arbeitsfrei bleibt. Die Einhaltung der Ruhezeit könne sich auf unterschiedliche Formen der Freistellung von der Arbeitspflicht ergeben. Zeiten eines Urlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung erfüllen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Ruhezeit.
Wenn wie in dem Beispiel der Pflegefachkraft ein Urlaubstag gewährt wurde, und sie zuvor in einer Nachtschicht eingesetzt war, so wird die Urlaubserteilung nicht deshalb rechtsunwirksam, weil sie auch die Ruhezeit nach § 3 ArbZG umfasst. Die gesetzliche Vorschrift gebietet nur eine Arbeitszeitgestaltung, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden 11 Stunden nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Die Vorschrift schreibt nicht vor, auf welche Weise die Einhaltung der Ruhezeit erreicht wird.
Ruhepausen
Ruhepausen i. S. d. § 4 ArbZG sind Pausen, die im Voraus oder mindestens bei Beginn festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit sind, in denen der Mitarbeiter zur Arbeitsleistung nicht herangezogen werden darf, sich auch nicht zur Arbeitsleistung bereitzuhalten braucht, sondern frei darüber verfügen kann, wie und wo er diese Zeit verbringen will.
Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit die Freistellung des Mitarbeiters von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Bereithaltung zur Aufnahme der Arbeit. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind demnach keine Pausen.
Nach § 4 ArbZG ist für die Gestaltung von Pausen zu beachten:
- Pausen müssen mindestens 15 Minuten betragen
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, darüber hinaus mindestens 45 Minuten betragen
- Nach 6 Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause (von mindestens 15 Minuten) beschäftigt werden.
Abweichend von diesen allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sind die spezielleren Regelungen für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.