Direktionsrecht

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Befugnis, die in § 12 Abs. 7 DRK-TV genannten Sonderformen der Arbeit anzuordnen. Das Direktionsrecht gem. § 106 GewO ist stets nach billigem Ermessen auszuüben. Die Tarifnorm schreibt jedoch abweichend von der Gewerbeordnung vor, dass die arbeitgeberseitige Entscheidung aufgrund "begründeter betrieblicher Notwendigkeiten" zu erfolgen habe. Dies stellt eine Erhöhung der Anforderungen für die Anordnung durch den Arbeitgeber dar. Die "begründeten Notwendigkeiten" können nur dann gegeben sein, wenn für die zu erbringende Arbeitsleistung eine andere sinnvolle Arbeitszeitregelung nicht möglich ist.

Zur Begriffsbestimmung zu Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit wird auf die tariflichen Definitionen und die Kommentierung zu § 13 DRK-TV verwiesen.

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