§ 13 DRK-TV regelt Begriffsdefinitionen der besonderen Formen der Arbeitsleistung. Die Regelungen, in denen die mit der entsprechenden Arbeitsleistung verbundenen Ansprüche normiert sind, finden sich in § 14 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit)
2.13.1 Wechselschichtarbeit
§ 13 Abs. 1 DRK-TV entspricht im wesentlichen § 7 Abs. 1 TVöD.
Die Vorschrift unterscheidet sich indes in den Anforderungen der Nachtschichtfolgen von § 7 Abs. 1 TVöD. Der DRK-TV erfordert zusätzlich, dass der Mitarbeiter (der DRK-TV spricht grundsätzlich von "Mitarbeitern", nicht von "Beschäftigten" wie im TVöD) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Im TVöD hingegen ist normiert, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschichtfolge herangezogen werden kann. Das DRK verlangt in seinem Wortlaut somit eine höhere Teilnahme an Nachtschichten, um definitorisch überhaupt von Wechselschichtarbeit ausgehen zu können.
Dabei ist der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgebend. Der Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge), sodass Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen 2 Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK TV der Monatsrhythmus – anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV- L – nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.1989 hat das Gericht zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT ausgeführt, dass Wechselschichtarbeit auch dann vorliege, wenn der Angestellte nach dem Schicht- oder Dienstplan im täglichen Wechsel zur Früh-, Spät- und Nachtschicht herangezogen wird. Die Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander sei nicht erforderlich. Ob der Mitarbeiter zu einer einzelnen Nachtschicht eingeteilt ist oder zu einer Nachtschichtfolge, ist nach dem o. a. Urteil des BAG unerheblich für die Voraussetzung des Vorliegens von Wechselschichtarbeit.
Nach einem weiteren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.1993 setzt der Begriff der "Wechselschicht" nicht voraus, dass die verschiedenen Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) in einem annähernd gleichen Umfang geleistet werden. Die einzelnen Schichtfolgen müssen somit nicht zu gleichen Anteilen vorliegen.
Im Bereich des DRK Tarifvertrages liegt Wechselschichtarbeit nur dann vor, wenn der Mitarbeiter nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Nach dem Wortlaut können dies Nachtschichtfolgen oder Nachtschichten sein. Der Monat beginnt somit mit einer Nachtschichtfolge und innerhalb desselben Monats muss mindestens eine weitere Nachtschicht (Nachtschichtfolge) angeordnet sein.
Ein Mitarbeiter, in dessen Organisationseinheit "rund um die Uhr" gearbeitet wird, leistet 15 Frühschichten, 4 Spätschichten und zwei Nachtschichten (innerhalb eines Monats). Der Mitarbeiter leistet Wechselschichtarbeit.
Wäre dem Mitarbeiter nur eine Nachtschicht (Nachtschichtfolge) im Monat angeordnet worden, würde keine Wechselschichtarbeit vorliegen.
2.13.1.1 Nachtschichten
§ 13 Abs. 1 Satz 2 DRK-TV definiert Nachtschichten als Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.
Diese Vorschrift hat zum Hintergrund, dass Nachtarbeit nur noch dann vorliegt, wenn sie zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erbracht wird und mehr als zwei Stunden dieses Zeitraums umfasst (s. § 13 Abs. 6 DRK-TV). Die Nachtarbeit umfasst somit die Zeiten nach 23 Uhr und vor 4:00 Uhr.
2.13.1.2 Urlaub und Krankheit
Wechselschichtarbeit liegt auch dann vor, wenn Arbeitsschichten wegen Urlaub oder Krankheit ausfallen. Die Tarifvorschrift fordert nur, dass der Schichtplan einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit "vorsieht" und dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Schichtplans zur Nachtschicht "herangezogen" wird. Die tatsächliche Arbeitsleistung ist damit nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit solange der Arbeitnehmer im Schichtplan aufgeführt ist.
2.13.2 Schichtarbeit
§ 13 Abs. 2 DRK-TV ist wortgleich mit § 7 Abs. 2 TVöD – auf die dortige Kommentierung wird verwiesen
2.13.3 Bereitschaftsdienst
§ 13 Abs. 3 Satz 1 DRK-TV ist wortgleich mit § 7 Abs. 3 TVöD – auf die dortige Kommentierung wird verwiesen
§ 13 Abs. 3 hat abweichend von § 7 Abs. 3 TVöD noch einen Satz 2 angefügt. § 13 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV führt ergänzend aus, dass der Arbeitgeber nur dann Bereitschaftsdienst anordnen darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Der Begriff des "Bereitschaftsdienstes" ist gesetzlich nicht definiert. Die Tarifvertrag...