Die Regelung in § 5 entspricht derjenigen des § 9 DRK-TV a. F., zu den Belohnungen und Geschenken hinzugefügt wurden jedoch "sonstige geldwerte Vorteile".
Entsprechend § 3 Abs. 2 TVöD darf der Rotkreuz-Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Während nach der Regelung des TVöD die Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich auch stillschweigend erteilt werden kann, fordert § 5 Abs. 1 DRK-Reformtarifvertrag die ausdrückliche Zustimmung.
Zur Klarstellung, dass zu den "Belohnungen, Geschenken und sonstigen geldwerten Vorteilen" im Tarifsinne auch Begünstigungen durch letztwillige Verfügungen zählen, enthält § 5 Abs. 1 den besonderen Hinweis, dass auch die Annahme von "Zuwendungen, soweit sie auf letztwilligen Verfügungen beruhen", der ausdrücklichen Zustimmung durch den Arbeitgeber bedürfen.
Ein Mitarbeiter ist im DRK-Kreisverband für die Kleidersammlungen zuständig. Er entscheidet, an welche Firma dasjenige Sammelgut verkauft wird, das weder für die DRK-Kleiderkammern noch für die Einlagerung für Katastrophenfälle geeignet ist. Mit der Abrechnung an den Kreisverband erhält der Mitarbeiter einen auf ihn persönlich ausgestellten Scheck der Firma über 100 EUR mit dem Vermerk: "Für Ihre gute Rotkreuzarbeit". Er löst den Scheck ein. Der Arbeitgeber erfährt nur zufällig davon und hört auf Rückfrage bei der Firma, dass der Mitarbeiter eine solche Zuwendung schon seit Jahren erhalte.
Hier liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in einem besonderen Fall vor, nämlich die wiederholte Annahme von Schmiergeldern. Dies kann ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB sein, zumindest ist aber ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund anzunehmen. Der DRK-Kreisverband kann die Herausgabe des erlangten Schmiergeldes gem. § 687 BGB verlangen.
Der Rettungsassistent A behandelt nach einem Verkehrsunfall einen jungen Mann. Nach einigen Tagen kommt dessen Mutter in die DRK-Rettungswache und erfragt den Namen des Rettungsassistenten, der ihrem Sohn das Leben gerettet habe. Zwei Jahre später stirbt die Mutter, ihr Testament enthält ein Vermächtnis in Höhe von 5.000 EUR für den Rettungsassistenten A, der davon zuvor keine Kenntnis hatte. Er berichtet seinem Arbeitgeber von dem Vermächtnis; dieser verweigert die Zustimmung zur Annahme und ist der Auffassung, dass das Vermächtnis dem DRK zustehe; der Rettungsassistenten A habe mit der Rettung des Sohnes nur seine arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt.
Alternative
An dem Unfall sind mehrere Fahrzeuge mit mehreren Verletzten beteiligt. Der Rettungsassistent B ist mit seinem Rettungswagen als erster am Unfallort. Die nicht verletzte Mutter bedrängt den Rettungsassistenten B, ihren Sohn als Ersten zu behandeln und stellt ihm in Aussicht, sie werde sich auch erkenntlich dafür zeigen. Pflichtwidrig kümmert sich B nicht um schwerer verletzte Unfallopfer, sondern um den Sohn und fährt diesen, noch bevor weitere Rettungswagen am Unfallort eingetroffen sind, in die nächste Klinik. Wegen dieses Verhaltens wird B abgemahnt.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die Zustimmung zur Annahme des Vermächtnisses erteilt oder nicht, muss nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) getroffen werden, da Zustimmung und Ablehnung rechtsgeschäftliche Erklärungen des Arbeitgebers sind, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses einseitig gestalten.
Das BAG hat (zu § 10 BAT) entschieden, dass es der Billigkeit nicht widerspreche, wenn dem Pflegepersonal eines Altenheimes grundsätzlich nicht gestattet wird, Vermächtnisse von Heiminsassen anzunehmen. Im dort entschiedenen Fall hatte eine Heimbewohnerin 11 Jahre vor ihrem Tod testamentarisch verfügt, dass diejenigen Pflegerinnen, die sie in den letzten 6 Monaten versorgen und pflegen werden, ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrags erhalten sollten.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 BAT (wie auch des § 3 Abs. 2 TVöD sowie § 5 DRK-TV n. F.) sei es, eine saubere und unbestechliche Diensterfüllung zu gewährleisten. Bürger sollten nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben; weiter sollten diejenigen Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen Grund zur Befürchtung haben, benachteiligt zu werden. Das Urteil erging für den Bereich des öffentlichen Dienstes, bei dem es mit dem Gebot der uneigennützigen und unbestechlichen Aufgabenerledigung grundsätzlich nicht vereinbar ist, sich seine bzw. die Leistungen seiner Angestellten zusätzlich honorieren zu lassen.
§ 42 Beamtenstatusgesetz (Inkraft getreten 1.4.2009) und verschiedene Ländergesetze regeln ein Verbot der Annahme von Leistungen und bestimmte klare Regeln der Anzeige- und Aufbewahrungspflichten. So bestimmt § 11 LWTG (Gesetz über Wohnformen und Teilhabe R-P vom 30.12.2009) ein Verbot der Annahme von Leistungen. Danach ist es dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Pflegeeinrichtung untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinn...