Die Mitarbeiter werden gem. § 4 TVÜ-DRK entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der sich nach der Zuordnungstabelle ergebenden Entgeltgruppe zugeordnet, die der Stufe vorhergeht, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte.
Die Verweildauer in der zugeordneten Stufe wird einmalig im Rahmen der Überleitung um zwei Jahre verlängert. Werden Mitarbeiter der Stufe 1 oder 2 zugeordnet, erfolgt die Verlängerung der Verweildauer erst in Stufe 3. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach den Regelungen des DRK-Reformtarifvertrags.
Ist das neue Tabellenentgelt niedriger als die bisher erhaltene Vergütung (= Vergleichsentgelt) erhalten die Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt und dem Vergleichsentgelt. Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen. Der Besitzstandsbetrag nimmt an den linearen Entgelterhöhungen teil.
Ist das Vergleichsentgelt höher als die Endstufe des Tabellenentgelts, behält der Mitarbeiter sein Vergleichsentgelt als Besitzstand, es nimmt an den linearen Entgelterhöhungen teil.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile für bis zum 31. Dezember 2005 zu berücksichtigende Kinder werden als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange ein Anspruch auf Kindergeld für sie besteht.
Vereinfacht dargestellt müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
- Zuordnung der Vergütungsgruppe DRK-TV zur Entgeltgruppe nach der Zuordnungstabelle
Vergleichsentgelt feststellen
Grundvergütung
Ortszuschlag bis Stufe 2
Allgemeine Zulage
- Beschäftigungszeit errechnen
- Stufe zur Beschäftigungszeit bestimmen
- eine Stufe abziehen
- nächsten Stufenaufstieg (+ 2 Jahre) bestimmen
- Besitzstandszulagen bestimmen
- Zulagen bestimmen.
Zu Ziff. 2: Vergleichsentgelt
Bei der Grundvergütung sind die Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege zu berücksichtigen, die im Jahr 2006 ausgesetzt wurden. Nachbezahlt werden diese Aufstiege nicht, sondern nur für die Zukunft im Vergleichsentgelt berücksichtigt.
Ebenfalls berücksichtigt werden bei der Grundvergütung die Lebensaltersstufen, Zeit- und Bewährungsaufstiege, die im Januar 2007 anfallen würden, wenn das alte Tarifrecht noch anzuwenden wäre.
Beim Ortszuschlag ist die am 31.12.2006 bezahlte Stufe ins Vergleichsentgelt aufzunehmen.
Die drei Elemente des Vergleichsentgelts (Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage) verschmelzen in einen Betrag, der sich künftig nicht mehr ändert. Hat der Mitarbeiter z. B. am Stichtag 31.12.2006 den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten, so fließt die Stufe 2 in das Vergleichsentgelt ein; lässt er sich später scheiden und würde er nach altem Tarifrecht zurückgestuft in Ortszuschlags-Stufe 1 (wenn er keinen Ehegattenunterhalt bezahlen muss), so geschieht das jetzt nicht mehr: Die Scheidung hat keine vergütungsrelevanten Folgen mehr.
Zu Ziff. 3: Beschäftigungszeit
Gem. § 4 Abs. 5 TVÜ-DRK ist die Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis ununterbrochen zurückgelegte Zeit. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Elternzeit) führt nicht zu einer Unterbrechung der Beschäftigungszeit.
Die Zeit muss in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt sein, also zählt nicht ein Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis, wohl aber eine geringfügige Beschäftigung.
Als Beschäftigungszeit werden grundsätzlich nur volle Jahre anerkannt.
Eintritt 31.3.2001; am Stichtag 31.12.2006 = 5 Jahre und 9 Monate Beschäftigungszeit; in Ansatz gebracht werden nur 6 Beschäftigungsjahre, also Überleitung in Stufe 3, abzüglich einer Stufe = Stufe 2.
Eintritt 1.1.2001; am Stichtag 31.12.2006 = 5 Beschäftigungsjahre, demnach erfolgt die Überleitung in Stufe 3 abzüglich einer Stufe = Stufe 2.
Über diese Berechnungsweise haben sich die Tarifparteien geeinigt. In der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 TVÜ-DRK (eingefügt durch den 28. und 29. Änderungstarifvertrag) heißt es dazu:
"Ausschlaggebend ist nicht das Kalenderjahr, sondern die Beschäftigungsdauer. Das heißt, es kommt nicht auf das Eintrittsdatum in dem entsprechenden Jahr an. Entscheidend ist, wie viele volle Beschäftigungsjahre am 31.12.2006 vorliegen. Beispiel: Eintrittsdatum 31.3.2003. Am 31.12.2006 liegen damit 3 Jahre und 9 Monate Beschäftigungszeit vor. Berechnet werden damit 3 Beschäftigungsjahre."
"Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungszeit ist der 31.12.2006. Bei der Berechnung der am Stichtag vorliegenden vollen Beschäftigungsjahre zählt der Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis nicht mit."
In Ziff. I der Niederschriftserklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-DRK im Anhang zum 29. Änderungstarifvertrag vom 15.8.2007 (mit Wirkung vom 1.1.2007) wurde allerdings festgelegt, dass bei den Beschäftigungszeiten von drei, sechs, zehn und fünfzehn Jahren eine abweichende Berechnung gelten soll. Hier nämlich sollen die über die vollen Beschäftigungsjahre hinausgehenden Monate anerkannt werden.
"Auf folgendes Beispiel haben sich die Tari...