Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher sollen denjenigen übergeleiteten Mitarbeitern, die die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit schon teilweise erfüllt hatten, im Rahmen einer Besitzstandsregelung der Bewährungs- oder Zeitaufstieg noch gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Wartezeit erfüllt war. Auch wenn sich bei den nach 31.12.2006 eingestellten Mitarbeitern die Eingruppierung zunächst nach den Tätigkeitsmerkmalen des DRK-TV a. F. richtet und erst dann – wie bei den übergeleiteten Mitarbeitern – der entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet wird, nehmen sie an deren etwaigen Bewährungs- oder Zeitaufstiegen nicht mehr teil.
Für (übergeleitete) Arbeiter gibt es keinen Besitzstand auf Bewährungs- oder Zeitaufstiege. Bei den Arbeitern wurden die nach den früheren Lohngruppen möglichen Aufstiege bereits in der Entgelttabelle in den einzelnen Stufenaufstiegen berücksichtigt.
Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 TVÜ-DRK werden die übergeleiteten Mitarbeiter auch nach dem 1. Februar 2007 höhergruppiert (im Januar 2007 durch Ablauf der Bewährungszeit fällige Höhergruppierungen wurden gem. § 5 Abs. 5 TVÜ-DRK bereits im Vergleichsentgelt berücksichtigt).
In den Fällen des § 6 Abs. 2 TVÜ-DRK erhalten die Mitarbeiter durch die Neuberechnung des Vergleichsentgelts einen höheren individuellen Besitzstandsbetrag; sie verbleiben jedoch in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Die höhere Entgeltgruppe bzw. der höhere individuelle Besitzstandsbetrag wird erst zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Mitarbeiter nach bisherigem Recht höher gruppiert worden wäre. Voraussetzung ist jedoch, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit ausgeübt wird, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
§ 6 Abs. 3 TVÜ-DRK betraf zunächst die kurzen Bewährungsaufstiege. Hat man die Hälfte der nach Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag 1.10.2005 nicht erreicht, war man höher zu gruppieren, wenn man bis spätestens 30. September 2007 die volle Bewährungszeit erreicht hätte.
Dieser Stichtag wurde mit dem 2. ÄndTV zum TVÜ-DRK vom 26.5.2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 verlängert bis 31. Dezember 2009. In den weiteren Änderungstarifverträgen wurde diese Frist immer wieder verschoben, zuletzt mit dem 3. ÄndTV vom 12.5.2010. Absatz 3 bestimmt nunmehr, dass abweichend von Absatz 1 und 2 nur auf Antrag eines übergeleiteten Mitarbeiters die Absätze 1 und 2 entsprechend bis zum 31.12.2011 gelten, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht erfüllt ist.
Die entsprechende Höhergruppierung wird somit bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur auf Antrag gewährt. Eine schriftliche Geltendmachung ist nicht erforderlich, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des Tarifvertrags, sie empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen. Eine Frist für die Antragstellung ist nicht vorgeschrieben, allerdings ist im Hinblick auf eine Nachzahlung die 6-monatige Ausschlussfrist des § 41 DRK-TV zu beachten. Die Ausschlussfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Höhergruppierung wegen erfüllter Bewährungszeit/Tätigkeitsaufstieg erfolgt.
Rettungsassistent trat am 1.2.2005 ein mit Verg-gr. VI b Nr. 11 d; nach 5-jähriger Bewährungszeit erfolgt Höhergruppierung in Verg.gr. Vc Nr. 43a (der Anlage 10A zum DRK-TV).
Nach Wegfall der Halbzeitregelung hätte der Mitarbeiter Anspruch auf Höhergruppierung ab 1.2.2010, er müsste die Höhergruppierung bis spätestens 1.8.2010 geltend machen, danach wäre der Anspruch auf Nachzahlung ab Februar usw. gem. § 41 DRK-TV verfallen.
Da der 3. Änderungs-Tarifvertrag zum TVÜ-DRK, der den Mitarbeiter in den Genuss der Höhergruppierung brachte, erst am 12.5.2010 (mit Rückwirkung ab 1.1.2010) abgeschlossen und Mitte Juni 2010 unterzeichnet wurde, dürfte es häufiger zu Verfallszeiten kommen wegen verspäteter Geltendmachung. Aus diesem Grund hat der öffentliche Dienst (dessen entsprechender ÄndTV bereits am 27.2.2010 abgeschlossen wurde) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen, für Höhergruppierungen, die vor dem 1. Juli 2010 fällig waren, den Beginn der Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung auf den 1. Juli 2010 festzulegen. Dem ist das DRK allerdings nicht offiziell gefolgt.
Übersicht der Bewährungs- und Zeitaufstiege nach den Vergütungsgruppen des DRK-TV a. F.
§ 6 Abs. 1 TVÜ-DRK
erfasst die Mitarbeiter, die aus Vergütungsgruppen...