3.2.1 Überleitung der Mitarbeiter in den Anhang zur Anlage SuE
Die Anlage 8 und die Besonderen Regelungen zur Überleitung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst sind zum 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Zu diesem Datum, gegebenenfalls rückwirkend sind die hiervon betroffenen Mitarbeiter in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage 8 (SuE) einzugruppieren und überzuleiten.
Der Überleitungstarifvertrag wird mit diesen Neuregelungen fortgeschrieben, so dass dieser mit § 15 beginnt. Der Allgemeine Teil (Abschnitt I) TVÜ-DRK endet mit § 14. Auf die Geltung der allgemeinen Regelungen des Abschnitts I verweist § 15 Abs. 1 ausdrücklich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
3.2.2 Stufenregelungen
§ 15 Abs. 3 regelt eine abweichende Stufenzuordnung. Da der Stufenverlauf der Entgelttabelle SuE nicht dem allgemeinen Stufenverlauf des § 20 des Allgemeinen Teils entspricht, sind hier besondere Regelungen zu treffen gewesen. Aus der Anlage 8 (s. Kommentierung zu § 2 der Anlage 8) ergeben sich die Änderungen wie folgt:
Geänderter Stufenverlauf in Anlage 8 (SuE):
Stufe 1 hat eine Verweildauer von 1 Jahr
Stufe 2 hat eine Verweildauer von 3 Jahren
Stufe 3 hat eine Verweildauer von 4 Jahren
Stufe 4 hat eine Verweildauer von 4 Jahren
Stufe 5 hat eine Verweildauer von 5 Jahren
Stufe 6 ist Endstufe
Der Mitarbeiter ist aus seiner aktuellen Entgeltgruppe und Stufe überzuleiten. Hierbei ist unerheblich, ob die Stufenlaufzeit im Wege der Regelstufenlaufzeit oder durch Vorweggewährung der Stufe erreicht worden ist. Abgestellt wird allein auf die Stufenlaufzeit, die in der vor der Überleitung erhaltenen Stufe zurückgelegt worden ist. Maßgebend für die Überleitung ist allein die vom Mitarbeiter am 31.5.2010 zurückgelegte Stufenlaufzeit.
Gesetze, Vorschriften, Rechtsprechung
siehe Protokollerklärung zu § 15 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-DRK
Gemäß nachfolgender Tabelle werden die Mitarbeiter aus ihrer Stufe und den zurückliegenden Jahren in dieser Stufe der neuen Stufe und Jahr zugeordnet:
Überblick
Bisherige Stufe und Jahr innerhalb dieser Stufe |
Neue Stufe und Jahr |
1 |
1 |
2/1 |
2/1 |
2/2 |
2/2 |
3/1 |
2/3 |
3/2 |
3/1 |
3/3 |
3/2 |
3/4 bzw. 4/1 |
3/3 |
4/2 |
3/4 |
4/3 |
4/1 |
4/4 |
4/2 |
5/1 |
4/3 |
5/2 |
4/4 |
5/3 |
5/1 |
5/4 |
5/2 |
5/5 |
5/3 |
6/1 |
5/4 |
6/2 |
5/5 |
Es ist somit das Beginndatum der Stufenlaufzeit zu ermitteln, in welcher sich der Mitarbeiter am 31.5.2010 befindet. Hierbei sind hemmende Stufenlaufzeiten tagesgenau herauszurechnen, beispielsweise für
- Erziehungsurlaub
- Rente auf Zeit
- Stufen hemmende Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung und ohne Krankengeldzuschuss
Sodann wird die zurückliegende Zeit in Jahren und Monaten festgelegt und eine konkrete neue Stufe und Stufenlaufzeit unter Anwendung der neuen Tabelle zugeordnet.
Stufenzuordnung in SuE Entgeltgruppe
Ermittlung der Stufenlaufzeit in der derzeitigen Entgeltgruppe und Stufe
Kinderpflegerin in EG 3 Stufe 2
Stufe 2 seit 1.5.2008
Stichtag 31.5.2010 = 2 Jahre, 1 Monat
Stufenzuordnung am 1.6.2010: Stufe 2
Nächster Stufenaufstieg: 1.5.2011 in Stufe 3 (noch 11 Monate in Stufe 2, da bereits 1 Monat des dritten Jahres in Stufe 2 vergangen war)
Bisherige Stufe |
Jahre innerhalb der Stufe |
→ |
Neue Stufe |
Jahr |
2 |
1 |
→ |
2 |
1 |
2 |
2 |
→ |
2 |
2 |
3 |
1 |
→ |
2 |
3 |
3 |
2 |
→ |
3 |
1 |
3 |
3 |
→ |
3 |
2 |
3.2.2.1 Vergleichsentgelt
Gem. § 15 Abs. 4 TVÜ-DRK wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31.5.2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31.5.2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrages/Besitzstandszulage zusammensetzt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 29 Abs. 2 DRK-Reformtarifvertrag berechnet.
Mitarbeiter, die im Juni 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Mai 2010 erfolgt.
Tabellenentgelt
+ ggf. Garantiebetrag
+ ggf. individuelle Besitzstandszulage
= Vergleichsentgelt
Bildung Vergleichsentgelt: KiTa Leiterin mit 70 KiTa-Plätzen
Einstellung |
1.1.1999 |
|
|
|
Überleitung DRK Reform-TV |
1.1.2007 |
EG 9 Stufe 4 |
2.946,85 EUR Vergleichsentgelt |
|
|
|
|
|
|
Überleitung SuE |
1.6.2010 |
EG S 13 Stufe 4 |
3.187,80 Tabellenentgelt |
Kein Besitzstand, da Tabellenentgelt höher als bisherige Vergütung |
Bildung Vergleichsentgelt: Sozialpädagoge
Einstellung |
1.1.1993 |
|
|
|
Überleitung DRK Reform-TV |
1.1.2007 |
EG 9 Stufe 4 |
2.982,21 EUR + indiv. Besitzstand 537,15 EUR (davon VergGrZulage 132,73 EUR = Vergleichsentgelt 3.519,38 EUR |
|
|
|
|
|
|
Überleitung SuE |
1.6.2010 |
EG S 12 Ü Stufe 4 |
3.179,83 EUR Tabellenentgelt |
+ Besitzstand i. H. v. 339,55 EUR da Tabellenentgelt unterhalb des Vergleichs- entgelts liegt |
3.2.2.2 Eingruppierungsbeispiele
Überleitung Erzieher/in von Verg.Gr. VIb/V
Einstellung am |
1.1.1999 |
VergGr. VIb/Vc |
Überleitung in Reformtarifvertrag |
1.1.2007 |
EG 8 Stufe 3 |
Überleitung ... |