Gem. § 2 der Anlage 5 wird für diese rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten ein Stundenentgelt (Arbeitnehmerbrutto) in Höhe von
8,00 EUR ab dem 1.7.2013
8,50 EUR ab dem 1.1.2014
gezahlt.
Dieses Stundenentgelt kann bis zur Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 SGB IV im Monat erzielt werden.
Geringfügig Beschäftigte, die andere Tätigkeiten verrichten als vorstehend aufgeführt, sind nach der Entgeltordnung der Anlage 6 einer Entgeltgruppe zuzuordnen und der jeweilige Stundenlohn angefangen ab der Stufe 1 der zugeordneten Entgeltgruppe ist zu zahlen.
Stufenzuordnung
Bei der erstmaligen Zuordnung bzw. Einordnung in das System der Entgeltordnung sind geringfügig Beschäftigte der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Die Stufe 1 ist auch dann die korrekte Eingruppierung, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bereits seit längerer Zeit als geringfügig Beschäftigter bei dem gleichen Arbeitgeber tätig war.
In § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Teils DRK-TV ist bestimmt, dass bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet werden. Nur bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis vorweggewährten Stufen gemäß Absatz 5.
Bei der Zuordnung eines geringfügig beschäftigten Mitarbeiters von dem vereinbarten Stundenlohn der Anlage 5 (alt) in eine der Entgeltgruppen, liegen keine anrechenbaren Zeiten in Form von zurückgelegten Stufenlaufzeiten vor. Dieser Mitarbeiter hat noch keine Stufe durchlaufen, da er in diesem Entgeltsystem noch nicht eingegliedert war. Es kann infolgedessen keine entsprechende zurückliegende Stufenlaufzeit angerechnet werden. Der Mitarbeiter, der nach der Anlage 5 (alt) vergütet wurde, erhielt ein Stundenentgelt, dessen Höhe (6,75 EUR bis 8,50 EUR je nach Qualifikation) in der Anlage 5 ausgewiesen war. Eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Anlage 6 war bei der Zuordnung zu der Stundenvergütung nach Anlage 5 (alt) nicht erfolgt. Diese Zuordnung kann ab dem 1.7.2013 erstmals für geringfügig Beschäftigte stattfinden, da durch die Herausnahme bestimmter Aufgabengebiete in der neu gestalteten Anlage 5, nur noch rotkreuzspezifische Hilfstätigkeiten beinhaltet sind. Alle anderen Tätigkeiten (insbesondere Reinigungsdienste, pflegerische Leistungen, Verwaltungsarbeiten etc.) sind einer der Entgeltgruppen zuzuordnen.
Fortan bestimmt sich die Stufenlaufzeit gemäß § 20 ff DRK-TV.