In § 2 Abs. 2 der Anlage 8 ist in Abweichung zu § 20 des Allgemeinen Teils des DRK-TV´s die Stufenlaufzeit neu zugeordnet worden. Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen; neu eingestellte Mitarbeiter werden der Stufe 1 zugeordnet.

Wenn Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die evtl. bereits vorweg gewährten Stufen gem. § 20 Abs. 5 (Allgemeiner Teil).

Die Stufenlaufzeit ist wie folgt vorgesehen:

 
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5
 
Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Verweildauer 1 Jahr 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Endstufe

Von diesem regulären Stufenverlauf sind Ausnahmen normiert. § 2 Abs. 2 Satz 8 der Anlage 8 legt die Stufe 4 als Endstufe fest für die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 und die Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5.

Als weitere wichtige Ausnahmeregelung vom Stufenverlauf bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 9 der Anlage 8, dass Mitarbeiter, die in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 erst nach 8 Jahren in Stufe 4 erreichen und die Stufe 6 erst nach 10 Jahren in Stufe 5.

 
Achtung

Ausnahmeregelung in Entgeltgruppe S 8

 
Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Verweildauer 1 Jahr 3 Jahre 4 Jahre 8 Jahre 10 Jahre Endstufe

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