§ 16 Abs. 1 TVHöD sieht vor, dass Studierende, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert sind, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9 TVHöD) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen fortgezahlt erhalten. Durch Letzteres wird sichergestellt, dass neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die (Fort-)Zahlung des Studienentgelts auch etwaige weitere bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung bestehende Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Allgemeinen Anwendung finden.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist an keine Wartefrist gebunden, sodass er im Grunde bereits mit dem rechtlichen Beginn des Studienverhältnisses vom Studierenden geltend gemacht werden kann.
Bei der Berechnung des Studienentgelts für krankheitsbedingte Fehlzeiten sind unständige Entgeltbestandteile nicht zu berücksichtigen, da sich der Klammerzusatz ‹(§ 9)› nur auf das Studienentgelt nach § 9 und nicht auch auf die unständigen Entgeltbestandteile gem. § 10 bezieht. Entsprechendes gilt für die sonstigen Entgeltbestandteile i. S. d. § 11.
Gem. § 16 Abs. 2 TVHöD gilt im Übrigen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dies führt u. a. dazu, dass für den Forderungsübergang bei Dritthaftung § 6 EFZG maßgebend ist. Ergänzend zu den tariflichen Regelungen sind auch die gesetzlich geregelten Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation anzuwenden (§§ 5, 7 und 9 EFZG). Diese gelten auch während des hochschulischen Studienteils, so dass der Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung auch eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und nachzuweisen hat, die z. B. in eine Vorlesungszeit fällt.
Kommt der Studierende seinen Pflichten aus § 5 EFZG nicht nach, so berührt dies – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insbesondere ist die verantwortliche Praxiseinrichtung nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung gem. § 7 Abs. 1 EFZG zu verweigern. Allerdings stellt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 1 EFZG eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar. Die Pflichtverletzung kann Grund für eine Abmahnung und – bei wiederholten Verstößen – ggf. auch für eine ordentliche Kündigung sein, das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit sogar ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Weigert sich der Studierende, seine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (vgl. § 5 Abs. 1a EFZG), liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei fehlendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit hat die verantwortliche Praxiseinrichtung die Möglichkeit, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, denn der Studierende kann seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durchsetzen.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder einer Praxiseinrichtung, in der Praxiseinsätze stattfinden (§ 2 Abs. 3 TVHöD), erlittenen Arbeitsunfall oder eine zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende gem. § 16 Abs. 3 TVHöD nach Ablauf des nach § 16 Abs. 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach § 16 Abs. 1 TVHöD ergebenden Nettoausbildungsentgelt. Dies gilt jedoch nur, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.