Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen nach § 17 TVHöD und den gesetzlich geregelten Fällen lässt sich nicht einheitlich bestimmen. Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob es sich um einen tariflichen oder gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch handelt.

  • § 17 TVHöD i. V. m. § 29 TVöD-K: Fortzahlung des Studienentgelts. Unständige Entgeltbestandteile i. S. d. § 10 TVHöD sowie Zulagen oder Zuschläge nach § 11 TVHöD fließen in die Bemessungsgrundlage mit ein, soweit dies die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung ermöglichen, wie z. B. § 29 TVöD-K i. V. m. 21 TVöD-K.
  • § 2 EFZG i. V. m. § 16 Abs. 2 TVHöD: Für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gelten die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Aufgrund des Lohnausfallprinzips nach § 2 Abs. 1 EFZG ist das Entgelt zu ermitteln und zu zahlen, was ohne den gesetzlichen Feiertag zu zahlen gewesen wäre. Es muss also geprüft werden, was der Studierende – einschließlich aller Zulagen, aber ohne Leistungen mit Aufwendungscharakter – während der ausgefallenen Zeit verdient hätte. Sind darin unständige Entgeltbestandteile enthalten, sind diese zu zahlen.

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