Die Jahressonderzahlung nach § 19 TVHöD hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Studierenden erbrachte Arbeitsleistung dar.
2.16.1 Anspruchsvoraussetzungen
Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Studienverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Studienverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig, wenn das Studienverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.11. endet (Ausnahme: siehe nachfolgend Ziffer 2.16.5).
2.16.2 Höhe der Jahressonderzahlung
Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung beträgt 90 % des den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts (§ 9 TVHöD). Unständige Entgeltbestandteile (§ 10 TVHöD), Zulagen oder auch sonstige Entgeltbestandteile (§ 11 TVHöD) bleiben unberücksichtigt.
2.16.3 Kürzung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist gem. § 19 Abs. 3 TVHöD grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9 TVHöD), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12 TVHöD) oder im Krankheitsfall (§ 16 TVHöD) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 19 Abs. 2 Satz 1 TVHöD genannten Entgelte, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen.
Ferner unterbleibt eine Minderung
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG sind Beschäftigungsverbote im Sinne des Gesetzes die Beschäftigungsverbote während der Schutzfrist vor bzw. nach der Entbindung (§ 3), die Verbote der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (§§ 4, 5, 6), das vorläufige Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3) sowie das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nummer 3) und das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16).
In der ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 hatten die Tarifvertragsparteien als mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote explizit "§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes" angegeben. Nachdem zum 1. Januar 2018 umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten sind, mit denen auch eine Anpassung der Beschäftigungsverbote einhergegangen ist, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Gespräche zur Tarifpflege eine Änderung des § 19 Abs. 2 Satz 2 dahingehend vereinbart, dass nunmehr allgemein "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" keine Minderung nach sich ziehen.
Während also die Zeiten der einschlägigen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Die Studierende nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2022 für die Zeit vom 8.8.2022 bis zum 11.6.2023 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2022 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2023 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.
In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG insoweit entfällt. In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 TVHöD nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.
2.16.4 Zahlungszeitpunkt
Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt, § 19 Abs. 3 Satz 1 TVHöD. Von der Möglichkeit der Auszahlung eines Teilbetrags zu einem früheren Zeitpunkt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 kann die verantwortliche Praxiseinrichtung Gebrauch machen, sie muss es aber nicht.
2.16.5 Anspruch bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
2.16.5.1 Anteilige Jahressonderzahlung
Besteht das Studienverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Studierenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 19 Abs. 4 TVHöD dann, wenn der Studierende im unmittelbar...