Für die berufspraktischen Studienabschnitte bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung gelten die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TVHöD). Dies gilt gleichermaßen für die Durchführung der berufspraktischen Studienabschnitte bei einer anderen Einrichtung (Abs. 2 Satz 2). Ausgehend von der Anwendung des TVöD-K (vgl. § 1 Satz 2 TVHöD) beträgt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Im Tarifgebiet Ost betrug die regelmäßige Arbeitszeit bis zum 31.12.2022 40 Stunden wöchentlich. Infolge der Arbeitszeitangleichung Ost-West, die Gegenstand der Tarifeinigung vom 25.10.2020 war, galt ab dem 1.1.2023 eine regelmäßige Arbeitszeit von 39,5 Stunden wöchentlich. Seit dem 1.1.2024 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost 39 Stunden wöchentlich; ab 1.1.2025: 38,5 Stunden wöchentlich.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 TVHöD bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die berufspraktischen Studienteile in einem Studienplan vereinbart werden, der Bestandteil des Studienvertrages ist (vgl. § 3 Abs. 1 Buchstabe b TVHöD).
Für Studierende, die als Jugendliche unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit zusätzlich § 8 Abs. 1 JArbSchG zu beachten. Danach dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für Studierende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, findet das JArbSchG nur in Bezug auf das Beschäftigungsverbot für einen vor 9 Uhr beginnenden Unterricht Anwendung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG).
2.6.2.1 Anzurechnende Zeiten
An Tagen, an denen der Studierende hochschulische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolviert, gilt gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVHöD die berufspraktische Studienzeit als erfüllt. Dies bedeutet, dass der Hochschultag auf die berufspraktische Ausbildungszeit (= berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) mit der durchschnittlichen täglichen Studienzeit angerechnet wird.
2.6.2.2 Zulässigkeit von Ausbildung an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht
Nach § 8 Abs. 4 TVHöD ist im Rahmen und zu Zwecken des dualen Hebammenstudiums während der berufspraktischen Studienteils die Ausbildung an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht nur möglich, wenn dies nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist. Von Letzterem ist regelmäßig auszugehen, da eine Heranziehung zu solchen Zeiten zum Berufsbild dazugehört. Dagegen bedeutet die Formulierung "Im Rahmen und zu Zwecken des dualen Hebammenstudiums" nicht auch die Gewöhnung der Studierenden an Arbeitseinsätze an Sonn- und Wochenfeiertagen bzw. in der Nacht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heranziehung erfolgt, um den Studierenden mit den täglichen Betriebsabläufen möglichst wirklichkeitsnah vertraut zu machen.
2.6.2.3 Mehrarbeit
§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVHöD bestimmt, dass Studierende, und zwar unabhängig davon, ob sie unter das JArbSchG fallen oder nicht, grundsätzlich nicht über die nach Abs. 2 geregelte Studienzeit beschäftigt werden dürfen. Eine entsprechende Regelung enthält § 35 Satz 1 HebG.
Die §§ 21, 23 JArbSchG bleiben gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVHöD unberührt. Die Tarifvertragsparteien haben damit letztlich eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Heranziehung der Studierenden zu Mehrarbeit und einer Beschäftigung mit Akkordarbeit vorgesehen, denn nach § 21 Abs. 1 JArbSchG sind Mehrarbeit und sonstige Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8 und 11 bis 18 JArbSchG zulässig bei der Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
§ 23 JArbSchG verbietet zwar die Beschäftigung Jugendlicher
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (Abs. 1 Nr. 1),
- in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden (Abs. 1 Nr. 2),
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird (Abs. 1 Nr. 3).
Allerdings gilt das Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 2 nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Die in den §§ 21 und 23 JArbSchG geregelten Ausnahmen gelten zwar streng genommen nur für jugendliche Studierende, die unter das JArbSchG fallen. Gleichwohl müssen die Ausnahmen nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften auch für Studierende gelten, die nicht unter das JArbSchG fallen, da diese eher weniger schutzbedürftig sind als die unter das JArbSchG fallenden jugendlichen Studierenden.
Die abgeleisteten Überstunden sind gem. § 35 Satz 2 HebG gesondert zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. D...