Für die berufspraktischen Studienabschnitte an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 10 TVHöD auf die für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen.
Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit findet man z. B in § 7 TVöD-K zusammengefasst und definiert. Maßgebend für die Bezahlung der Sonderformen der Arbeit bzw. die Höhe der Zeitzuschläge ist § 8 TVöD-K. Danach steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu. Insoweit stellt sich die Frage, welche Entgelte bei den Studierenden zugrunde zu legen sind, da diese in keiner Entgeltgruppe eingruppiert sind und es auch an einem Tabellenentgelt der Stufe 3 fehlt. Eine sinngemäße Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 1 TVöD-K führt dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung eines Zeitzuschlages die Prozentsätze, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K festgelegt sind, jedenfalls auf das monatliche Studienentgelt der Studierenden nach § 9 Abs. 1 TVHöD anzuwenden sind.
Im Ergebnis ist zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils das monatliche Studienentgelt nach § 9 Abs. 1 TVHöD durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8 TVHöD) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K zu multiplizieren.
Bei einem Studierenden mit einem monatlichen Studienentgelt von 1.515,00 EUR und einer 38,5-Stunden-Woche ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von – aufgerundet – 9,05 EUR (1.515,00 EUR : 167,4 Stunden [38,5 Stunden × 4,348]). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 1,81 EUR (9,05 EUR × 20 %).
Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 TVHöD, wonach der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 EUR beträgt, entspricht der Regelung des § 8b Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege (zu dem Hintergrund siehe Beitrag "Ausbildung"). Auch die weitere Regelung, wonach Studierende unter denselben Voraussetzungen wie die bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD 75 v. H. der Zulagenbeträge nach § 8 Abs. 5 TVöD (Wechselschichtarbeit) und § 8 Abs. 6 TVöD (Schichtarbeit) erhalten, ist auf § 8b Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – zurückzuführen.
Bei der Berechnung des Studienentgelts in Urlaubs- und Krankheitsfällen sind die unständigen Entgeltbestandteile (§ 10 TVHöD) nicht zu berücksichtigen, da nach § 12 Abs. 1 TVHöD und § 16 Abs. 1 TVHöD ausdrücklich nur das "Studienentgelt" fortzuzahlen ist und sich die Höhe des Studienentgelts allein aus § 9 Abs. 1 TVHöD ergibt.