Für die berufspraktischen Abschnitte des Studienteils einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 8a TVSöD auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen.
Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit findet man z. B in § 7 TVöD zusammengefasst und definiert. Maßgebend für die Bezahlung der Sonderformen der Arbeit bzw. die Höhe der Zeitzuschläge ist § 8 TVöD. Danach steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu. Insoweit stellt sich die Frage, welche Entgelte bei den Studierenden zugrunde zu legen sind, da diese in keiner Entgeltgruppe eingruppiert sind und es auch an einem Tabellenentgelt der Stufe 3 fehlt. Eine sinngemäße Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 1 TVöD führt dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung eines Zeitzuschlages die Prozentsätze, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD festgelegt sind, jedenfalls auf das monatliche Studienentgelt der Studierenden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD anzuwenden sind. Im Hinblick darauf, dass die Tarifvertragsparteien im TVöD für die Berechnung der Höhe der Zeitzuschläge allein das Tabellenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde gelegt haben, losgelöst von weiteren den Beschäftigten monatlich zustehenden Entgeltbestandteilen, stellt sich weiter die Frage, ob auch die Studienzulage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für die Berechnung der Zeitzuschläge zu berücksichtigen ist. Hierfür spricht, dass die Studienzulage bis zum Abschluss der integrierten Ausbildung Bestandteil des Studienentgelts ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1) und den Studierenden nicht nur "neben" dem Ausbildungsentgelt zusteht, wie dies noch im Abschn. I der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge geregelt war. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, weiterhin ein monatliches Studienentgelt erhalten, welches, so lassen zumindest die Beträge in Abs. 2 vermuten, die Studienzulage beinhaltet. Insofern ist von einem Gleichklang zwischen der Bemessungsgrundlage für die unständigen Entgeltbestandteile im Ausbildungsteil und für die unständigen Entgeltbestandteile nach seiner Beendigung auszugehen.
Im Ergebnis ist zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils das monatliche Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 2 durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Prozentsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu multiplizieren.
Bei einem Studierenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. a TVAöD – Allgemeiner Teil – (1. Ausbildungsjahr) mit einem monatlichen Studienentgelt (inkl. Studienzulage) von 1.218,26 EUR und einer 39-Stunden-Woche ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von – aufgerundet – 7,18 EUR (1.218,26 EUR : 169,57 Stunden [39,0 Stunden × 4,348]). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 1,44 EUR (7,18 EUR × 20 %).
Die Regelung in § 8a Abs. 2 Satz 1, wonach für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil – der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 EUR beträgt, entspricht der Regelung des § 8b Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – (zu dem Hintergrund siehe Beitrag "Ausbildung"). Auch die weitere Regelung, wonach Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil – unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD 75 % der Zulagenbeträge nach § 8 Abs. 5 TVöD (Wechselschichtarbeit) und § 8 Abs. 6 TVöD (Schichtarbeit) erhalten, ist auf § 8b Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – zurückzuführen.
Obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass auch Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, e oder d TVAöD – Allgemeiner Teil – während ihrer praktischen Ausbildung Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TVöD leisten, sieht der TVSöD hierfür keine Ausgleichsregelung vor. Dieser Umstand lässt sich zum einen darauf zurückführen, dass die Schichtarbeit eher untypisch für die "normale" Tätigkeit in einer Verwaltung ist. Zum anderen lässt sich eine regelmäßige Schichtarbeit bei Studierenden, bei denen im Ausbildungsteil das BBiG Anwendung findet, i. d. R auch nicht mit § 14 Abs. 3 BBiG vereinbaren. Danach dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Bei der Wechsel- bzw. Schichtarbeit bestehen besondere Erschwernisse in dem durch...