Die Regelung des § 11 TVHöD ist wegen der vielen in Bezug genommenen Paragraphen anderer Tarifverträge nicht einfach zu handhaben. Im Ergebnis läuft sie darauf hinaus, dass die Studierenden eine Zulage für bestimmte Tätigkeiten erhalten, wenn auch den Beschäftigten der für sie verantwortlichen Praxiseinrichtung hierfür eine Zulage zusteht.
Bei den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung muss es sich um Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD handeln. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Tätigkeit der Beschäftigten vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.
Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diesen Beschäftigten gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht. Durch die Verwendung des Wortes "oder" haben die Tarifvertragsparteien zwei Alternativen miteinander verbunden, nämlich die Zahlung einer Zulage
- gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (= Pflegezulage, siehe nachfolgend Ziffer 2.9.1) oder
- gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O (= Zulagen für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten, siehe nachfolgend Ziffer 2.9.2)
Es hat deshalb die Bedeutung eines "oder auch". Es wird also die Möglichkeit zugelassen, dass den Beschäftigten sowohl die eine Zulage als auch die andere Zulage zusteht.
Bei der Berechnung des Studienentgelts in Urlaubs- und Krankheitsfällen sind die Zulagen nicht zu berücksichtigen, da nach § 12 Abs. 1 TVHöD und § 16 Abs. 1 TVHöD ausdrücklich nur das "Studienentgelt" fortzuzahlen ist und sich die Höhe des Studienentgelts allein aus § 9 Abs. 1 TVHöD ergibt.
2.9.1 Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD hat folgenden Wortlaut:
Beschäftigte der Entgeltgruppen P5 bis P9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
- an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
- Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
- Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
- gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
- Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
- an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
- Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.
Der Anspruch auf die Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD ist für Studierende auf die Hälfte begrenzt. Dies bedeutet, dass Studierende, die die Voraussetzungen erfüllen, für die Dauer der Tätigkeit derzeit eine monatliche Zulage i. H. v. 23,01 EUR erhalten.
Bei der Zulage handelt es sich um eine monatlich zu zahlende Zulage, d. h. es ist für jeden Monat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage auch in diesem Monat vorlagen. Aus der in den Protokollerklärungen enthaltenen Formulierung ‹für die Dauer dieser Tätigkeit› ergibt sich, dass die Zulage für die tatsächlich vorhandene Erschwernis gezahlt wird und dann entfällt, wenn die Erschwernis nicht vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn die zulagenberechtigende Tätigkeit nicht (mehr) ausgeübt wird. Hinsichtlich des hochschulischen Studienteils ist davon auszugehen, dass während dieser Zeiten die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage wegfallen. Für die Berechnung der Zulage ist § 24 Abs. 5 i. V. m. § 24 Abs. 3 TVöD-K sinngemäß anzuwenden, da die Studierenden die Pflegezulage nur erhalten, soweit Beschäftigten eine Zulage zusteht.
2.9.2 Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O
Nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O steht den Beschäftigten eine Zulage für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten zu.
§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gem. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag weiter. Sobald ein landesbezirklicher Tarifvertrag § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ablöst, findet dieser gem. § 19 Abs. 5 TVöD Anwendung.
Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als ...