(1) Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit
Die Arbeitszeit muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt werden, wenn bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel ein Arbeitsverhältnis (mit dem neuen Arbeitgeber) begründet wird, dem bereits die reduzierte Arbeitszeit zu Grunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Arbeitgeber tatsächlich eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit mit höherem Arbeitszeitvolumen für den älteren Arbeitnehmer zur Verfügung hat, aber wegen der Beschäftigungseffekte des AtG eine entsprechende Verminderung vorgenommen wurde.
(2) Bisherige Arbeitszeit
Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird aus systematischen Gründen in DA 6.2 erläutert. Ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 nur um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Um zu erreichen, dass von einer betrieblich umsetzbaren Arbeitszeit ausgegangen werden kann, ist es zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert nach § 6 Abs. 2 Satz 3 auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet wird, wenn hierdurch die bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird (die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine Anwendung).
(3) Beispiele
Beispiel 1:
Beginn der Altersteilzeit: |
1.8.2009 |
Vereinbarte Arbeitszeit am 31.7.2009 |
35 Std./wchtl. |
Vereinbarte Arbeitszeit |
|
a) vom 1.8.2007 bis 31.12.2007 (5 Monate) |
30 Std./wchtl. |
b) vom 1.1.2008 bis 31.7.2008 (19 Monate) |
35 Std./wchtl. |
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (5 x 30 + 19 x 35 : 24) |
33,958 Std./wchtl. |
Ergebnis:
Obwohl die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit 35 Std./wchtl. betragen hat, können als bisherige Arbeitszeit nur 33,958 Std./wchtl. zugrunde gelegt werden (durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden; in diesem Fall kann die bisherige Arbeitszeit 33 oder 34 Std./wchtl. betragen.
(4) Beispiel 2:
Beginn der Altersteilzeit: |
1.8.2009 |
Vereinbarte Arbeitszeit am 31.7.2009 |
30 Std./wchtl. |
Vereinbarte Arbeitszeit |
|
a) vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 (12 Monate) |
35 Std./wchtl. |
b) vom 1.8.2008 bis 31.7.2009 (12 Monate) |
30 Std./wchtl. |
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (12 x 35 + 12 x 30 : 24): |
32,5 Std./wchtl. |
Ergebnis:
Als bisherige Arbeitszeit ist die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit, also 30 Std./wchtl. zugrunde zulegen. Dass die Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate 32,5 Std./wchtl. betragen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sacherhalts, da § 6 Abs. 2 Satz 2 nur eine Höchstgrenze darstellt.
(5) Beispiel 3:
Beginn der Altersteilzeit: |
1.8.2009 |
Vereinbarte Arbeitszeit am 31.7.2009 (Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden) |
40 Std./wchtl. |
Tarifliche Arbeitszeit: |
35 Std./wchtl. |
Vereinbarte Arbeitszeit |
|
vom 1.8.2007 bis 31.7.2008 (12 Monate) |
38 Std./wchtl. |
vom 1.8.2008 bis 31.7.2009 (12 Monate) |
40 Std./wchtl. |
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate |
39 Std./wchtl. |
Ergebnis:
Die bisherige Arbeitszeit beträgt 39 Std./wchtl. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 dürfen auch Arbeitszeiten, die über der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lagen, berücksichtigt werden.
(6) versicherungspflichtige Beschäftigung
Die verminderte Arbeitszeit (§ 2 Abs.1 Nr. 2) muss der Versicherungspflicht i.S. des SGB III unterliegen. Diese ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer zum Personenkreis nach den §§ 24, 25 SGB III gehört und ein Befreiungstatbestand für eine versicherungsfreie Beschäftigung i.S. der §§ 27, 28 SGB III nicht erfüllt wird. Um versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, muss der Arbeitnehmer eine mehr als geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV ausüben. Damit wird sichergestellt, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeit der Schutz der Arbeitslosenversicherung gewährleistet ist.
(7) mehr als geringfügige Beschäftigung
Mehr als geringfügig ist eine Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt 450 EUR im Monat übersteigt (vgl. § 8 SGB IV).
(8) Zu beachten ist bei einer Altersteilzeitbeschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich, dass die Versicherungspflicht (DA Abs. 6) entfällt (und damit auch der Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattungsleistungen), wenn der ältere Arbeitnehmer – neben seiner Altersteilzeitbeschäftigung – Arbeitslosengeld bezieht. Die Versicherungsfreiheit ergibt sich in diesem Fall aus § 27 Abs. 5 SGB III.
(9) Wertguthaben
Die Verbindung von Wertguthaben (§ 7 Abs. 1a SGB IV), die durch Vorarb...