§ 5 TVöD-AT wird im Geltungsbereich der Sparkassen komplett ersetzt durch § 5.1 TVöD-S. Die Regelungen dieser beiden Vorschriften sind jedoch im Wesentlichen identisch.

Nach Abs. 5 Satz 1 trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten einer durch ihn veranlassten Qualifizierungsmaßnahme. Abs. 5 Satz 2 ermöglicht die Kostenbeteiligung der Beschäftigten im Rahmen einer Qualifizierungsvereinbarung. Zusätzlich sieht Abs. 5 Satz 2 als sparkassenspezifische Besonderheit auch die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht im Falle des vorzeitigen Ausscheidens vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln grundsätzlich zulässig (zum TVöD-S vgl. BAG, Urteil v. 19.1.2011, 3 AZR 621/08). Hinsichtlich der Ausgestaltung und Inhalte einer solchen Verpflichtung sind strenge, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze einzuhalten, insbesondere dürfen die Beschäftigten durch Rückzahlungsklauseln nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB).

Qualifizierungsvereinbarungen mit oder ohne Kostenbeteiligung der Beschäftigten gelten als Nebenabreden zum Arbeitsvertrag. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD-S ist zwingend die Schriftform einzuhalten.

 
Praxis-Tipp

Ein Muster einer Qualifizierungsvereinbarung kann den Arbeitshilfen entnommen werden.

§ 5.1 TVöD-S entspricht § 47 BT-S.

Siehe auch Stichwort Qualifizierung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge