Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT betrug die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes monatlich grundsätzlich 6,65 EUR. Die Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD, die am 1. 9.2020 in Kraft trat, legt für den Geltungsbereich des TVöD (VKA) fest, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 6,65 EUR um einen Mindestbetrag handelt, was den Arbeitgebern ermöglicht, höhere Arbeitgeberzuschüsse zu zahlen.

Abweichend davon sah § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S bereits zuvor vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 40,00 EUR vor.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 7 TVöD-S können auch Auszubildende im Geltungsbereich des TVAöD vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40,00 EUR monatlich beanspruchen.

Die Regelungen entsprechen § 49 BT-S.

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