Die allgemeinen Regelungen zum Leistungsentgelt nach §§ 18 ff. TVöD gelten nicht für Beschäftigte der Sparkassen, siehe Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD. Auch der im Zuge der Tarifeinigung vom 25.10.2020 neu eingeführte § 18a TVöD, der ein alternatives Entgelt-Anreizsystem ermöglicht, gilt im Geltungsbereich des TVöD-S nicht. Ebenso besteht für Beschäftigte der Sparkassen kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD (§ 44 Abs. 7 BT-S).
Der TVöD-S enthält mit §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S eigene, spartenspezifische Regelungen. Diese entsprechen §§ 41 – 44 BT-S.
3.1 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte (§ 18.1 TVöD-S)
§ 18.1 Abs. 1 TVöD-S eröffnet den Sparkassen die Möglichkeit, leistungs- und erfolgsorientierte Entgeltsysteme einzuführen, und zwar sowohl auf freiwilliger übertariflicher Basis als auch im Rahmen der Sparkassensonderzahlung (§ 18.4 TVöD-S).
Hinsichtlich der Ausgestaltung der leistungs- und erfolgsorientierten Entgeltsysteme haben sich die Tarifvertragsparteien lediglich auf Grundsätze verständigt, nicht auf detaillierte Vorgaben. Die Sparkassen haben damit die Möglichkeit, ihre Vergütungssysteme entsprechend der betrieblichen Bedürfnisse und Gepflogenheiten individuell auszugestalten.
Zur Festlegung entsprechender betrieblicher Systeme zur leistungs- und erfolgsorientierten Vergütung bedarf es nach § 18.1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Nach § 38 Abs. 3 TVöD-S ist für den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung die Einigung nicht durch eine Entscheidung einer Einigungsstelle ersetzbar. Die Dienstvereinbarung ist nach § 18.1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S befristet ohne Nachwirkung abzuschließen. Eine entsprechende Muster-Dienstvereinbarung findet sich in den Arbeitshilfen.
Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung eines solchen Systems ein unveränderliches Langzeit-System etabliert wird. Vielmehr werden aufgrund gesammelter Erfahrungen und veränderter Gegebenheiten über die Jahre immer wieder Anpassungen notwendig sein. Daher ist es für beide Seiten ratsam, bei der Ausgestaltung der Dienstvereinbarung sicherzustellen, dass Anpassungen nicht nur durch eine einvernehmliche Änderung der gesamten Vereinbarung, sondern auch durch die Kündigung einzelner Regelungen möglich sind.
Bei längeren Laufzeiten empfiehlt es sich, vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten vorzusehen. Zusätzlich bietet es sich an, regelmäßige Evaluierungen des Entgeltsystems zu vereinbaren und durchzuführen, auf deren Grundlage Anpassungen abgeleitet werden können.
Die leistungs- und erfolgsorientierten variablen Entgelte können sowohl individuell als auch teambezogen gewährt werden. Die Entgelte können als Prämien oder Zulagen gewährt werden. Bei Prämien handelt es sich in der Regel um einmalige Zahlungen, bei Zulagen in der Regel um monatliche, zeitlich befristete und widerrufliche Zahlungen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 18.2 und § 18.3 TVöD-S festgelegt, dass einer Prämie regelmäßig eine Zielvereinbarung und einer Zulage regelmäßig eine systematische Leistungsbewertung zugrunde liegt. Mischformen sind jedoch grundsätzlich denkbar (siehe auch Niederschriftserklärung zu § 18.4 Abs. 3 TVöD-S).
§ 18.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S regelt, dass bei der Entwicklung, der Einführung und dem Controlling der betrieblichen Systeme ein Gemeinsamer Ausschuss mitwirkt (siehe dazu Abschnitt 3.4.7).
3.2 Zielvereinbarung (§ 18.2 TVöD-S)
Nach § 18.2 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S handelt es sich bei einer Zielvereinbarung im Sinne des TVöD-S um die gemeinsame Festlegung anzustrebender Ergebnisse für einen bestimmten Zeitraum zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Durch die Bezeichnung „Vereinbarung“ wird deutlich, dass eine Zielvereinbarung eine Einigung zwischen Sparkasse und Beschäftigten voraussetzt. Eine einseitige Bestimmung durch den Arbeitgeber wird hierdurch ausgeschlossen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch der Beschäftigten auf den Abschluss bestimmter Zielvereinbarungen. Die Tarifvertragsparteien haben darüber hinaus in Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 18.2 TVöD-S festgelegt, dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen auf Freiwilligkeit beruht.
Kommt allein aufgrund des Verschuldens des Beschäftigten eine Zielvereinbarung nicht zustande, hat dieser weder Anspruch auf die Leistungsprämie noch einen Schadensersatzanspruch. Sofern der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Beschäftigten über eine Zielvereinbarung führt, kann dies grundsätzlich Schadensersatzansprüche auslösen. Haben beide Seiten das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten, ist das Mitverschulden des Beschäftigten nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen.
§ 18.2 Abs. 1 Sätze 2 – 5 TVöD-S beinhalten eine Reihe unverbindlicher Empfehlungen hinsichtlich des Inhalts von Zielvereinbarungen. Danach sollten pro Zielvereinbarungszeitraum mehrere Ziele vereinbart werden. Es sind sowohl qualitative als auch quantitative Ziele möglich. Es besteht die Möglichkeit, Ziele unterschiedlich zu gewichten. Auch ist es möglich, für einzelne Ziele sog. Zielerreichungsstufen festzulege...