§ 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT regelt: "Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein."
Die Tarifvertragsparteien haben bei Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst, mit Ausnahme der Angestellten in Versorgungs-, Nahverkehrs- und Hafenbetrieben, in § 25 i.V. mit der Anlage 3 zum BAT bestimmt, dass für die Eingruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen neben der Erfüllung der tätigkeitsbezogenen Anforderungen zusätzlich auch ein Besuch eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung erforderlich ist.
Danach ist eine Erste Prüfung abzulegen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
- VIb oder Vc
- VII Fallgruppe 1b oder Vb Fallgruppe 1c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975
- Vb Fallgruppe 3 und 4 des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Bezügerecht) vom 28. April 1978 oder
- VIII Fallgruppe 2 oder Vb Fallgruppe 3 des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979.
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung in einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prüfung.
Für die Angestellten, die die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Länder mit Erfolg abgelegt haben, gilt auch diese Prüfung als Erste Prüfung.
Eine zweite Prüfung ist abzulegen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
- Vb – mit Ausnahme der oben unter Buchst. b bis d genannten Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe – bis III
- II Fallgruppe 1e des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 oder
- II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979.
§ 25 BAT gilt nicht für die im Verwaltungs- und Sparkassendienst beschäftigten Angestellten des Bundes und der Länder. Hier ergibt sich die Eingruppierung ausschließlich daraus, welchen Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von dem Angestellten "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs.1 BAT). Die Tarifvertragsparteien haben von der Möglichkeit des § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT keinen Gebrauch gemacht. Die Eingruppierung ist ausschließlich tätigkeitsbezogen und nicht mit Anforderungen verbunden, die der Angestellte in seiner Person zu erfüllen hat.
§ 25 gilt ebenfalls nicht im Anwendungsbereich des BAT-Ost, da diese Bestimmung nicht aus dem BAT übernommen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die nach § 25 BAT i.V.m. der Anlage 3 zum BAT für die Ein- und Höhergruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen vorausgesetzte Ablegung einer Prüfung eine tarifliche Anspruchsvoraussetzung sei. Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie etwa dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung, abhängig zu machen (z.B.bei Nichterfüllung eines Prüfungserfordernisses besteht auch kein Anspruch auf höhere Vergütung). Somit tritt die Rechtsfolge der Tarifautomatik nur bei Vorliegen beider Anspruchsvoraussetzungen ein. Ein Angestellter kann sich bei Fehlen einer Prüfung nicht unter Bezugnahme auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen, dass sein Arbeitgeber ihn so stellt wie beim Nachweis einer Prüfung. Fehlt der Prüfungsnachweis, besteht kein Anspruch auf eine höhere Vergütung. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung, die die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungsabschluss abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung vorsieht, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 GG.
Der Angestellte K, der bisher im Meldeamt eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1a, Vergütungsordnung VkA ausgeübt hat, wird zum 01.08. zum Sozialamt umgesetzt. Hier wird ihm eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 1a, Vergütungsordnung VkA, übertragen. Der Angestellte hat die erste Prüfung noch nicht abgelegt.
Der Angestellte ist weiterhin in Vergütungsgruppe VII eingruppiert.
Zu beachten ist allerdings, dass nach § 2 der Anlage 3 zu § 25 BAT dem Angestellten, dem die für seine Eingruppierung vorgeschriebene Prüfung fehlt, alsbald die Möglichkeit zu geben ist, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Höhe der Zulage besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde...