Wie zuvor dargestellt, ist die Vergütungsordnung für den Bereich Bund/Länder in Abschnitte bzw. Teile bzw. für den Bereich VkA in zwei Bereiche gegliedert. Die weitergehende Gliederung erfolgt nach Vergütungsgruppen, diese sind nochmals nach Fallgruppen (= Berufsgruppen) unterteilt.
Hierzu ein Praxisbeispiel:
Vergütungsgruppe IVa des Teils I
der Vergütungsordnung Bund/Land (auszugsweise)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenangestellten, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
- Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.
- Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z.B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplom-Bibliothekare)
- als Leiter von öffentlichen Bücherein mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr
- die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70.000 Bänden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden,
- als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 16.000 Bänden oder Tonträgern.
- Angestellte in der Tätigkeit von Forstamtmännern
- Angestellte im Forstverwaltungsdienst, die hinsichtlich ihrer Leistung den Forstassessoren gleich zu stellen sind.
- – gestrichen –
- Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ...
- Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ...
Unter "Fallgruppen" ist in dem vorstehenden Beispiel die den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen vorangestellte Ziffer zu verstehen, z.B. Fallgruppe 2 = Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten. Unter "Fallgruppe" ist also eine Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) zu verstehen, die mit einer Ordnungszahl versehen worden ist. Damit können die einzelnen Tätigkeitsmerkmale besser zitiert werden.
Mit der Angabe der Vergütungsgruppe sowie der jeweiligen Fallgruppe werden die qualifizierten Tätigkeitsmerkmale bestimmt. Da sich die tarifliche Mindestvergütung nach den jeweils in Betracht kommenden Vergütungsgruppen und nicht nach Fallgruppen bestimmt, ist die Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag entbehrlich. Es besteht kein klagbarer Anspruch des Angestellten auf Mitteilung der Fallgruppe im Arbeitsvertrag. Eine gleichwohl erfolgte Mitteilung einer Fallgruppe an den Arbeitnehmer hat lediglich deklaratorischen Charakter. Eine auf Vergütung nach einer bestimmten Fallgruppe gerichtete Klage ist unzulässig.
Es wird empfohlen, die Fallgruppe im Arbeitsvertrag nicht anzugeben. Damit soll der Anschein einer Konkretisierung der geschuldeten Tätigkeit auf diese Fallgruppe vermieden werden. Ist allerdings die Tätigkeit in dieser Fallgruppe Voraussetzung für einen Aufstieg, empfiehlt es sich, den Angestellten in einem gesonderten Schreiben hierüber zu informieren. In diesem Schreiben ist allerdings gleichfalls klarzustellen, dass es sich bei der Mitteilung der Fallgruppe um eine informationshalber erfolgte deklaratorische Wiedergabe des Ergebnisses der sich aufgrund der Tarifautomatik ergebenden tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit handelt.
In der Vergütungsordnung VkA und insbesondere in der Vergütungsordnung Bund/Länder sind eine ganze Reihe von Fallgruppen gestrichen worden. Diese Streichungen erfolgten jeweils bei einer Neuordnung der jeweiligen Berufsgruppe.