Beachten Sie, dass den Teilen I bis IV der Vergütungsordnung Bund/Länder "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" vorangestellt sind. In der Vergütungsordnung VkA werden diese Vorbemerkungen ausdrücklich als "Bemerkung" bezeichnet.
Auf einzelne Vorbemerkungen wird in der Vergütungsordnung ausdrücklich verwiesen, wie z.B. in VergO B/L Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II Technische Assistenten/Chemotechniker in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 auf die Nr. 4 der Vorbemerkungen oder im selben Abschnitt L Unterabschnitt I Techniker in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 auf die Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. In der Nr. 3 der Vorbemerkungen heißt es dann:
"3. Unter "staatlich geprüften Technikern" bzw. "Technikern mit staatlicher Abschlussprüfung" im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen für "staatlich geprüfte Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" sind Angestellte zu verstehen, die
- eine nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
- eine nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit 2jähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben."
Es gibt jedoch auch Vorbemerkungen, wie z.B. Nr. 6 zur VergO B/L, die auch dann zu berücksichtigen sind, wenn in der einzelnen Vergütungsgruppe nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
In VerGr. Vb Fgr. 10 Teil I VergO B/L heißt es: "Leiter von Kassen mit mindestens 5 Kassenangestellten".
Es wird nicht ausdrücklich auf Nr. 6 der Vorbemerkungen zur VergO B/L verwiesen. Deren Anwendung kann in der Praxis durchaus von Bedeutung sein, wie nachstehender Wortlaut zeigt:
" 6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
Es sind vergleichbar die |
Vergütungsgruppen |
den Besoldungsgruppen |
X IXb IXa VIII VII VIb und VIa Vc Vb und Va IVb IVa III IIb und IIa Ib Ia I |
A1 A2 A3 A5 A6 A7 A8 A9 A10 A11 A12 A13 A14 A15 A16 |
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. "
Zur Veranschaulichung noch ein weiteres Praxisbeispiel aus dem Bereich der VergO VkA. So können technische Angestellte (Ingenieure) nach ihrem Fachhochschulabschluss in VergGr. Vb BAT, Fgr. 1 – VkA – eingruppiert werden, soweit sie über eine "technische Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen" verfügen. Nr. 2 der "Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen" konkretisiert die "technische Ausbildung" insoweit, als darunter der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen ist, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, d.h. mindestens ein Fachhochschulabschluss.
Beachten Sie, dass die Vorbemerkungen/Bemerkung genau so wie Eingruppierungsnormen materielle Rechtsnormen sind und daher die gleiche Bindungswirkung wie Tarifnormen haben.