Zunächst folgen drei schematische Übersichten über die Eingruppierung der technischen Angestellten. Nach den Übersichten werden einzelne wichtige Tätigkeitsmerkmale näher erläutert, wobei die Erläuterungen dem aufeinander aufbauenden System der Vergütungsgruppen folgen.
Schematische Übersicht zur Eingruppierung der technischen Angestellten (B/L)
Schematische Übersicht zur Eingruppierung der technischen Angestellten (VkA)
Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 i.d.F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.04.1991 (VkA)
Schematische Übersicht über die Vergütungs- und Fallgruppen sowie Vergütungsgruppenzulagen für staatlich geprüfte Techniker (VkA)
Erläuterungen zu den Übersichten:
"Technische Ausbildung" nach Nr. 2 der Bemerkung/Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen
sowie
"Staatlich geprüfte Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
Die Nr. 2 der "Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen" (VkA) sowie der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (Bund/Land) konkretisiert den Begriff "technische Ausbildung" in der Form, dass darunter der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen ist, deren "Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Dienstes berechtigt".
In Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen werden die Begriffe "staatliche geprüfte Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" (VergGr. Vb, Vc, VIb VergO B/L) näher definiert.
"Entsprechende Tätigkeit"
Zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppen Vb/IVb VergO VkA für Fachhochschul-Ingenieure wird neben der technischen Ausbildung eine "entsprechende Tätigkeit" eines Fachhochschul-Ingenieurs vorausgesetzt. Kumulativ müssen Tätigkeiten mit Ingenieur-Zuschnitt vorliegen und eine entsprechende Vor-/Ausbildung nachgewiesen bzw. als "sonstiger Angestellter" müssen subjektiv Fähigkeiten und Erfahrungen gegeben sein, um das Merkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erfüllen.
Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "entsprechende Tätigkeit" ist die Tätigkeit des Angestellten zu verstehen, die sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht. Die Tätigkeit muss die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordern. Eine "entsprechende Tätigkeit" eines technischen Angestellten muss nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter haben. Es muss sich um eine erforschende, planende, überwachende und/oder leitende Fachtätigkeit für das Entwickeln und Realisieren technischer Planungen handeln. Ein nur technischer Bezug reicht nicht aus. Der Aufgabenbereich des Angestellten muss "Ingenieur-Zuschnitt" haben.
Sechsmonatige Berufsausübung
Zur Eingruppierung in die VergGr. IVb, Fgr. 1 (VkA) ist nach Ablegung der Prüfung als Fachhochschul-Ingenieur bzw. bei einem "sonstigen Angestellten" eine "sechsmonatige Berufsausübung" vorauszusetzen. Diese Anforderungen sind nur gegeben, wenn in dem 6-Monats-Zeitraum unzweifelhaft Aufgaben eines Fachhochschul-Ingenieurs übertragen waren. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Angestellten.
- Besondere Leistungen
Vergütungsordnung |
Vergütungsgruppe, Fallgruppe |
Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit |
Bewährungsaufstieg |
Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe |
VkA |
IVb, 1a |
33 1/3 % |
6 Jahre |
IVa, 1b |
VkA |
IVa, 1 |
50 % |
8 Jahre |
III, 1c |
Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung Nr. 8 (VkA) den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Leistungen" konkretisiert. Danach sind besondere Leistungen z.B.
- die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt
- örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten oder Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
Besondere Leistungen erfordern vom Angestellten zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten über die Ausbildung und den Fachhochschul-Ingenieur-Abschluss hinaus. Es ist eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch erhöhte Qualität der Arbeit, erhöhtes Wissen und Kenntnisse notwendig. Die Anforderungen an die Tätigkeit gehen über die an einen Ingenieur normalerweise zu stellenden Anforderungen hinaus. Die "besonderen Leistungen" orientieren sich dabei an den vorgegebenen Beispielstätigkeiten, die eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, ein erhöhtes Wissen, Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordern.
Die Tätigkeit des Angestellten darf sich nicht auf ingenieurmäßige Routinearbeiten beschränken, er muss vielmehr auch Methoden und Techniken anwenden, die aus unterschiedlichen Fachgebieten stammen und deren Kenntnisse nicht im Studium erworben wurden.
Die Tätigkeit eines Ingenieurs in einem Bauordnungsamt mit u.a.
- Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie Übernahme der Ergebnisse in die Baugenehmigungen 26 %
- Baug...