Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z.B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Arbeitsvorgänge pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.
Beispiele für solche Funktionsbezeichnungen sind:
Tarifvertrag |
Vergütungsgruppe/ Fallgruppe |
Funktionsbezeichnung |
VergO B/L Teil I |
VergGr IIa, Fgr. 4 |
Ärzte |
VergO B/L Teil I |
VergGr. IVb, Fgr.12 |
Oberförster |
VergO B/L Teil I |
VergGr. VIII, Fgr. 30 |
Geflügelfleischkontrolleure i.S.d. Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure |
VergO B/L Teil I |
VergGr. VII, Fgr. 42d |
Vorlesekräfte für Blinde |
VergO B/L Teil II Abschnitt F |
VergGr. IXb, Fgr. 1 |
Angestellte in der Tätigkeit von Forstaufsehern |
VergO VkA TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst |
VergGr. Vb, Fgr. 10 |
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit |
VergO VkA TV für Angestellte in technischen Berufen |
VergGr. VIII, Fgr. 13 |
Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Mängel und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher) |
Einige Vergütungsgruppen enthalten neben konkreten Funktionsbezeichnungen auch quantitative Kriterien, wie z.B.
Tarifvertrag |
Vergütungsgruppe/ Fallgruppe |
Funktionsbezeichnung |
VergO B/L Teil I |
VergGr. Vb, Fgr. 2 |
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften |
VergO B/L Abschnitt O Unterabschnitt II |
VergGr. VII |
Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mind. 1500 qm |
VergO B/L Teil I |
VergGr IVa, Fgr. 2 |
Leiter von Kassen mit mind. 30 Kassenangestellten |
VerGO VkA TV für Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte |
VergGr Ia, Fgr. 7 |
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mind. 4 Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
VergO VkA TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst |
VergGr. IVa, Fgr. 1 |
Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen |
Übt der Angestellte neben seiner eigentlichen Funktion auch Arbeitsvorgänge aus, die nicht dem Funktionsmerkmal zugeordnet werden können, so sind diese nach § 22 Abs.2 BAT gesondert zu bewerten, wobei die funktionsbezogene Tätigkeit als ein zu wertender Arbeitsvorgang anzusehen ist. Umfasst die Tätigkeit in der betreffenden Funktion mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten, ist der Angestellte stets in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die das Funktionsmerkmal enthält. Beträgt die Tätigkeit in der betreffenden Funktion weniger als die Hälfte der Arbeitszeit, ist für jeden anfallenden Arbeitsvorgang des übrigen Teils des Aufgabenbereichs der Zeitaufwand festzustellen und die tarifliche Beurteilung vorzunehmen.