In Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a der Vergütungsordnungen B/L und VkA werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigeren Tätigkeiten eingruppiert.
Auch hier werden im Klammerzusatz folgende Tätigkeiten beispielhaft aufgezählt:
"z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung."
Der Begriff der "schwierigen Tätigkeit" muss an den "einfacheren Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe IX bzw. Vergütungsgruppe IXa gemessen und im Verhältnis dazu gesehen und bewertet werden. Schwierigere Tätigkeiten erfordern eine deutliche Steigerung gegenüber den einfacheren Arbeiten. Sie sind mit der Anforderung an gewisse Fachkenntnisse im Sinne von Grundkenntnissen z.B. in Gesetzen und Vorschriften verbunden. Grundkenntnisse sind noch keine gründlichen Fachkenntnisse. "Schwierigere Tätigkeiten" erfordern einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartig qualifizierte Tätigkeiten. Es handelt sich also um nicht mehr ganz einfache Arbeiten, da hierfür schon allgemeine Grundkenntnisse jedoch unterhalb der Ebene der gründlichen Fachkenntnisse gefordert werden.
Bewerten Sie Tätigkeiten nicht unter Anwendung des Wortes "schwierig" im sprachgebräuchlichen Sinn, sondern orientieren Sie sich an den "einfachen" Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX/IXb. Der Begriff der "schwierigeren" Tätigkeiten im tariflichen Sinn ist lediglich als Komperativ zu der "einfacheren" Tätigkeit" zu verstehen.
Schwierigere Tätigkeiten liegen demnach vor, wenn:
- mit der Anforderung gewisse Grundkenntnisse verbunden sein müssen,
- ein gewisses Maß an Überlegung bei der Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
- gewisse Grundkenntnisse, jedoch keine gründlichen Fachkenntnisse vorliegen müssen.
Diese Voraussetzungen liegen vor bei Tätigkeiten wie z.B.
- Verwaltung von Büromaterial einschließlich Bestellung, Ausgabe und Buchführung
- Aufstellen von Listen, Übersichten aus vorhandenen Unterlagen (Zusammenfassung von Daten)
- Aktenverwaltung, Akten anlegen, Unterlagen ordnen und ablegen
- organisatorische Vorbereitung von Beratungen, Zusammenstellung der Unterlagen für die Teilnehmer
- Schreibtätigkeiten schwierigerer Art
- Mitwirkung bei der Inventarverwaltung, Bestandsaufnahme, Kennzeichnung des Inventars
Das Maß der Arbeitsvorgänge, bezogen auf die Gesamttätigkeit, beträgt 50 v.H. Ein Bewährungsaufstieg ist nicht vorgesehen.