Das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist in folgenden VergGr vorgesehen:
Vergütungsordnung |
Vergütungsgruppe, Fallgruppe |
Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit |
Bewährungsaufstieg |
Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe |
B/L VkA |
Vb, 1a |
50 % |
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Nach dem Klammerzusatz bedeuten "gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Fallgruppen 1a der VergGr. VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach."
Die Qualität und der Umfang der Fachkenntnisse müssen sich also von denjenigen in der niedrigen Vergütungsgruppe geforderten Fachkenntnisse abheben, und zwar muss eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen.
Sie müssen also das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberstellen. Nur wenn dann eine Steigerung nach Tiefe und Breite festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Die vorstehenden Ausführungen sind sicherlich nicht einfach zu verstehen. Sie müssen daher bei der Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen immer wieder beachten, dass diese nicht isoliert für sich ausgelegt werden können, sondern aufeinander aufbauen.
Prüfen Sie bei der Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit zunächst, welche Voraussetzungen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordert. Liegen diese vor, prüfen Sie, inwieweit das anzuwendende Fachwissen nach Breite und Tiefe über die Anforderung "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" hinausgeht.
Umfassende Fachkenntnisse erfordern ein vertieftes Wissen, umfassende Interpretation von schwierigen Rechtsvorhaben. Rechtlich schwierigere, kompliziertere Aufgaben- und Informationsinhalte sind zu einem eigenen Ergebnis zu verarbeiten. Zwar bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" nur auf den dem Angestellten gestellten Aufgabenkreis, mit einbezogen aber wird die Kenntnis von Aufgabenbereichen, die in die auszuübende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar hineinspielen. Gemeint ist also sowohl das Erkennen von Zusammenhängen, wie auch das Erkennen der Auswirkungen bei der Aufgabenerledigung.
Mit zu berücksichtigen sind auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die der Angestellte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehören auch seine wirtschaftlich-kaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen.
Unerheblich ist die Zahl der zu bearbeitenden Vorgänge. Des Weiteren werden umfassende Fachkenntnisse für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt. Ausreichend ist auch nicht die bloße Kenntnis von Vorschriften. Ein Fachwissen, das sich auf Gesetzestatbestände beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von in Zweifelsfällen notwendigen Denkvorgängen, wie sie für selbständige Tätigkeiten ab Vergütungsgruppe Vb typisch sind, nicht aus. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Angestellte einen Überblick über die gesamte Rechtsprechung zu den von ihm anzuwendenden Vorschriften braucht. Andererseits ist eine weitere Kenntnis als die des bloßen Gesetzeswortlauts erforderlich. Die Tätigkeit muss dergestalt sein, dass sie nur bei stärkerem Eindringen in die jeweils maßgebenden Gesetze erbracht werden kann. Der Angestellte muss in der Lage sein, zweifelsfrei unter Beachtung des Wortlauts des Gesetzes, des Gesetzeszusammenhangs sowie unter Berücksichtigung eines groben Überblicks über die maßgebende Literatur und Rechtsprechung Sachverhalte zu lösen. Das Vorliegen umfassender Fachkenntnisse orientiert sich vom Schwierigkeitsgehalt her grundsätzlich an dem, was für einen Angestellten mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung des Angestellten-II-Lehrgangs bei der Informationsverarbeitung in Frage kommt.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit neben der Breite der geforderten Fachkenntnisse auch eine Tiefe erforderlich ist, kann sich nach Auffassung des BAG die Tiefe aus dem Ausmaß der Breite der Fachkenntnisse ergeben. Danach sind umfassende Fachkenntnisse anzunehmen, wenn breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen gefordert wird. Aus der Breite des für die Tätigkeit des Angestellten geforderten Fachwissens kann und darf also auf die Vertiefung des Fachwissens rückgeschlossen werden. Nach Auffassung des BAG fehle es an anderen brauchbaren Anhaltspunkten für die Tiefe, d.h. Qualität nach aller Erfahrung sehr häufig. Diese Auffassung des BAG vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beherrschung von Grundzügen auf mehreren Fachgebieten zu vertieftem Wissen führen soll. Denn gerade stärkeres Eindringen in bestimmte Gebiete ist Voraussetzung für eine Übernahme von nach Vergütungsg...