Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ist in folgenden VergGr vorgesehen:
Vergütungsordnung |
Vergütungsgruppe, Fallgruppe |
Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit |
Bewährungsaufstieg |
Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe |
B/L VkA |
Vb, 1b |
33 1/3 % |
4 Jahre |
IVb, 1b |
B/L VkA |
IVb, 1a |
50 % |
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In Vergütungsgruppe Vb, Fallgr. 1b und in Vergütungsgruppe IVb, Fallgr. 1a sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb, Fallgr. 1a heraushebt , dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Das Merkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangt eine Heraushebung bezüglich der Verantwortung aus einer Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthält, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Zunächst muss also geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb, Fallgr. 1a vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass auch die Tätigkeit eines Angestellten der Vergütungsgruppe Vb, Fallgr. 1a für sich genommen mit Verantwortung verbunden ist, die – auch ohne besonderes Tatbestandsmerkmal zu sein – im Hinblick auf die einzusetzenden gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und die vorausgesetzten selbständigen Leistungen zu bemessen ist.
Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in Vergütungsgruppe IVb, Fallgr. 1a eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung gefordert, weil sie ausdrücklich in den Tätigkeitsmerkmalen eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen. Somit übt ein Angestellter nur dann eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus, wenn die ihm übertragene Verantwortung wesentlich größer ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a obliegt.
Es kommt hierbei weder auf die Größe der Verwaltung noch die Zahl der unterstellten Mitarbeiter, sondern auf die Qualität der auszuübenden Tätigkeit an.
Kommen wir nun zu dem Begriff und der Bedeutung des Tarifmerkmals "Verantwortung". Nach Auffassung des BAG ist der unbestimmte Rechtsbegriff "Verantwortung" wie folgt auszulegen:
- Bei der Auslegung ist auf die Bedeutung des Worts "Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen und nicht etwa auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit abzustellen. Auch ist die sog. politische Verantwortung nicht gemeint. Verantwortung im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass die in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.
- Mitverantwortung ist ausreichend, die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte steht der herausgehobenen Verantwortung nicht entgegen. Auch auf Fragen der Unterschriftsbefugnis kommt es dabei nicht entscheidend an.
Selbstverständlich muss auch ein Angestellter der Vergütungsgruppe VII gegenüber seinem Vorgesetzten dafür einstehen, dass die ihm zur Erledigung übertragenen Arbeiten "sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden". Da eine Steigerung dieser "formalen Seite" der Verantwortung und somit eine beträchtliche gewichtige Heraushebung aus Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1 kaum möglich sein wird, ist davon auszugehen, dass diese "formale Seite" der Verantwortung allein keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit begründen kann. Abzustellen ist daher auf die Auswirkungen der Tätigkeit eines Angestellten. Das BAG hat in zahlreichen Entscheidungen die Tätigkeitsmerkmale, die auf die Verantwortung des Angestellten, d.h. auf die Auswirkungen seiner Tätigkeit abstellen, zu bestimmen versucht. Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass sich das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ergeben kann, wenn
- vom Angestellten fachlich schwierige Entscheidungen von großer finanzieller Auswirkung zu treffen sind,
- besonders schwierige Entscheidungsvorlagen vom grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtverwaltung oder die Lebensverhältnisse Dritter zu erwarten sind. Unter "Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter" können Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung, z.B. das Verbot des Führens eines Kfz, wie auch Tätigkeiten der Leistungsverwaltung, z.B. Wohnungsfürsorge, Erlaubnis zum Betrieb eines Handwerks, subsumiert werden.
- Leitungsaufgaben wahrgenommen werden, wie z.B. die Fach- und Dienstaufsicht über Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern,
- erhebliche ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn berührt sind. Unter "ideellen Belangen des Arbeitgebers" kann z.B. die Auswirkung einer Tätigkeit auf die Öffentlichkeit verstanden werden.
Als Beispiele nennt das BAG im Urteil vom 19.03.1986 unter anderem die Tätigkeiten von Ärzten und Ingenieuren. Hierbei handelt es sich um Berufe, in denen fehlerhaftes Handeln besonders weitrei...