Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie nach einer evtl. vorgenommenen zusammenfassenden Beurteilung ist als nächster Schritt festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) der bewertete Aufgabenbereich erfüllt. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund):
"Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen."
Und Abs. 2 Satz 5 bestimmt:
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses."
Die Gesamtbetrachtung dient also der Feststellung, inwieweit die Anforderungen mehrerer Arbeitsvorgänge zusammen genommen das geforderte zeitliche Maß an der gesamten Tätigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind zur Feststellung, ob nun ein Tätigkeitsmerkmal in dem geforderten zeitlichen Maß vorliegt, sind die zeitlichen Anteile der mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen bewerteten Arbeitsvorgänge zu addieren, beispielsweise alle Arbeitsvorgänge, in denen gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen benötigt werden. Die Addition von Zeitanteilen einzelner erfüllter Anforderungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn die betreffende Gliederungseinheit aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale enthält. Dies ist der Fall, wenn ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe alle Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer darunter liegenden Entgeltgruppe beinhaltet.
Anschließend ist festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Entgeltgruppe und Fallgruppe) der bewertete Aufgabenkreis erfüllt.
Beispiel
|
Arbeitsvorgänge |
Anteil an Gesamttätigkeit |
gründliche/vielseitige Fachkenntnisse |
schwierige Tätigkeit |
Gliederungseinheit der Anlage 1 |
EG |
1 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A |
25 % |
x |
- |
Teil I |
6 |
2 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B |
35 % |
x |
- |
Teil I |
6 |
3 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet C |
40 % |
- |
x |
Teil I |
4 |
|
gesamt |
100 |
60 |
40 |
|
|
Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund vor. Bei den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ist jeweils das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 mit der Anforderung ‹gründliche und vielseitige Fachkenntnisse› erfüllt.
Schritt 2: Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge 1 und 2 der Entgeltgruppe 6 mit den gleichen Anforderungen mit jeweils 25 % und 35 % addiert, sodass die Anforderungen ‹gründliche und vielseitige Fachkenntnisse› der Entgeltgruppe 6 zu insgesamt 60 % der Gesamttätigkeit auf diesem Arbeitsplatz vorliegt und daher in ausreichendem Maße (mehr als 50 %) erfüllt ist. Der Arbeitsvorgang 3 ist daher hier für die Eingruppierung nicht relevant.
Bewertung: Entgeltgruppe 6
§ 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD bestimmt:
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses."
Sind sonach in Tätigkeitsmerkmalen für Anforderungen geringere Zeitanteile vereinbart (z. B. mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen, ein Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung etc.), finden diese Anwendung. Das Vorliegen von Zeitanteilen unter 50 % kann sich nur aus der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen derselben Gliederungseinheit ergeben, die von verschiedenen Arbeitsvorgängen erfüllt werden.
In den Teilen I bis III sind aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale mit unterhälftigen Zeitanteilen wie folgt enthalten:
Teil |
(Unter-)Abschnitt |
I |
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst |
III 2 |
Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen |
III 12 |
Beschäftigte in der Forschung |
III 13 |
Beschäftigte im Forstdienst |
III 14 |
Fotografinnen und Fotografen |
III 16.2 |
Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung |
III 16.4 |
Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen |
III 17 |
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte |
III 20 |
Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten sowie Justizhelferinnen und -helfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften |
III 21.1 |
Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten |
III 21.3 |
Diätassistentinnen und -assistenten |
III 21.4 |
Ergotherapeutinnen und -therapeuten |
III 21.6 |
Logopädinnen und Logopäden |
III 21.10 |
Orthoptistinnen und Orthoptisten |
III 21.13 |
Physiotherapeutinnen und -therapeuten |
III 24 |
Beschäftigte in der Informationstechnik |
III 25 |
Ingenieurinnen und Ingenieure |
III 26 |
Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung |
III 27 |
Beschäftigte im Kassendienst |
III 30 |
Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer |
III 38 |
Reproduktionstechnische Beschäftigte |
III 40 |
Beschäftigte i... |