Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie nach einer evtl. vorgenommenen zusammenfassenden Beurteilung ist als nächster Schritt festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) der bewertete Aufgabenbereich erfüllt. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA):
"Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen."
Und Abs. 2 Satz 5 bestimmt:
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses."
Die Gesamtbetrachtung dient also der Feststellung, inwieweit die Anforderungen mehrerer Arbeitsvorgänge zusammengenommen das geforderte zeitliche Maß an der gesamten Tätigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind zur Feststellung, ob nun ein Tätigkeitsmerkmal in dem geforderten zeitlichen Maß vorliegt, die zeitlichen Anteile der mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen bewerteten Arbeitsvorgänge zu addieren, beispielsweise alle Arbeitsvorgänge, in denen gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen benötigt werden.
Anschließend ist festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Entgeltgruppe und Fallgruppe) der bewertete Aufgabenkreis erfüllt.
Beispiel
Arbeitsvorgänge |
Anteil an Gesamttätigkeit |
gründliche/vielseitige Fachkenntnisse |
schwierige Tätigkeit |
Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD |
EG |
1 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A |
25 % |
x |
– |
Teil A Abschn. I Ziffer 3 |
6 |
2 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B |
35 % |
x |
– |
Teil A Abschn. I Ziffer 3 |
6 |
3 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet C |
40 % |
– |
x |
Teil A Abschn. I Ziffer 3 |
4 |
Gesamt |
100 |
60 |
40 |
|
|
Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung VKA vor. Bei den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ist jeweils das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 mit der Anforderung "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfüllt.
Schritt 2: Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge 1 und 2 der Entgeltgruppe 6 mit den gleichen Anforderungen mit jeweils 25 % und 35 % addiert, sodass die Anforderungen "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" der Entgeltgruppe 6 zu insgesamt 60 % der Gesamttätigkeit auf diesem Arbeitsplatz vorliegt und daher in ausreichendem Maße (mehr als 50 %) erfüllt ist. Der Arbeitsvorgang 3 ist daher hier für die Eingruppierung nicht relevant.
Bewertung: Entgeltgruppe 6
§ 12 Abs. 2 Satz 5 bestimmt:
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses."
Sind sonach in Tätigkeitsmerkmalen für Anforderungen geringere Zeitanteile vereinbart (z. B. mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen), finden diese Anwendung. Das Vorliegen von Zeitanteilen unter 50 % kann sich nur aus der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen derselben Gliederungseinheit ergeben.
Beispiel
Arbeitsvorgänge |
Anteil an Gesamttätigkeit |
gründliche |
vielseitige |
selbstständige Leistungen |
EG |
|
Fachkenntnisse |
1 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A |
20 % |
x |
x |
x |
9a |
2 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B |
20 % |
x |
x |
– |
6 |
3 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet C |
20 % |
x |
x |
– |
6 |
4 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet D |
40 % |
x |
– |
– |
5 Fg. 2 |
Gesamt |
100 % |
100 |
60 |
20 |
|
Alle Arbeitsvorgänge unterfallen Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Anlage 1.
Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung VKA vor.
Schritt 2: Im Rahmen der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen, die von den Arbeitsvorgängen erfüllt werden, ergibt sich, dass die Arbeitsvorgänge zu 100 % die Anforderung der "gründlichen Fachkenntnisse", zu 60 % die darauf aufbauende Anforderung der "vielseitigen Fachkenntnisse" und zu 20 % die Anforderung der "selbstständigen Leistungen" erfüllen.
Es ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge, dass das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 ("Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert") erfüllt ist.
Bewertung: Entgeltgruppe 7
Abwandlung des Beispiels:
Arbeitsvorgänge |
Anteil an Gesamttätigkeit |
gründliche |
vielseitige |
selbstständige Leistungen |
EG |
|
Fachkenntnisse |
1 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A |
20 % |
x |
x |
x |
9a |
2 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B |
20 % |
x |
80 % |
– |
6 |
3 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet C |
20 % |
x |
– |
6 |
4 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet D |
40 % |
x |
– |
6 |
Gesamt |
100 % |
100 |
100 |
20 |
|
Wäre bei der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge bei isolierter Betrachtung innerhalb der Arbeitsvorgänge 2–4 nur das Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" bejaht worden, wäre durch eine zusammenfassende Beurteilung zu prüfen, ob auch das Merkmal "vielseitig" bejaht werden kann. Ist dies zu bejahen, ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung de...