Das Tätigkeitsmerkmal einer "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit" ist in Teil I der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 10 und 11 vorgesehen. In der Entgeltgruppe 10 muss sich die Tätigkeit nur zu einem Drittel und in der Entgeltgruppe 11 mindestens zur Hälfte (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund)) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c herausheben. Das Heraushebungsmerkmal ist ausschließlich auf der Entgeltgruppe 9c aufgebaut. Sonach kommen nur diejenigen Beschäftigten in Betracht, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c erfüllen.
Das Heraushebungsmerkmal enthält 2 selbstständig nebeneinander stehende Tätigkeitsmerkmale, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Entgelt nach der EG 10 oder EG 11 erfüllt sein müssen. Weder der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit noch das Ausmaß der übertragenen Verantwortung rechtfertigen für sich allein eine Eingruppierung in die EG 10 bzw. EG 11. Insbesondere kann nach Auffassung des BAG aus dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben nichts für deren Bedeutung im tariflichen Sinne hergeleitet werden, weil Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien als besondere Anspruchselemente unterschieden werden.
Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist in erster Linie die fachliche Qualifikation angesprochen. Die auszuübende Tätigkeit muss einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordern, bei der der Beschäftigte weitgehend auf sich selbst gestellt ist und erneut bis dahin nicht verfügbare Lösungen sucht. Es ist eine Tätigkeit auszuüben, die noch erheblich schwieriger ist als die an die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c gestellten fachlichen Anforderungen. Bejaht werden kann eine besonders schwierige Tätigkeit dann, wenn aufbauend auf dem Anforderungsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenbewältigung notwendig sind. Das Tarifmerkmal "besonders" stellt bei der Aufgabenwahrnehmung hohe qualitative Anforderungen. Diese liegen dann vor, wenn bei der Aufgabenerfüllung die Rechtsmaterie komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei hohem Abstraktionsgrad bewirkt werden kann.
Weiterhin muss sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Eine Tätigkeit ist daher nicht schon deswegen besonders schwierig, weil sie unter ungünstigen Umständen oder in sonstiger Weise unangenehmen äußeren Bedingungen geleistet werden muss.
Bei dem selbstständigen Tätigkeitsmerkmal der "Bedeutung" fehlt das Adjektiv "besondere". Eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung reicht aus. Bei der "Bedeutung" des Aufgabengebiets knüpfen die Tarifvertragsparteien an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Diese kann sich ergeben
- durch die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes,
- durch die Bearbeitung besonders wichtiger oder grundsätzlicher Fachbereiche,
- durch die Größe des Aufgabengebiets,
- durch die finanzielle Verantwortung,
- durch die richtungsweisende Bedeutung der Aufgabenstellung für nachgeordnete Behörden, etwa durch die Behandlung von Grundsatzfragen mit Auswirkungen (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf Teile der Bevölkerung,
- durch ideelle oder materielle Belange der Verwaltung bzw. durch die Auswirkungen auf die Allgemeinheit oder auf Lebensverhältnisse Dritter.
Trägt der Beschäftigte die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche bei Unterstellung qualifizierter Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes oder einer großen Anzahl von Mitarbeitern mit besonderen Anforderungen an die Menschenführung, kann die "Bedeutung" einer Tätigkeit bejaht werden.
Beachten Sie, dass, auch wenn das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" zu bejahen ist, gleichwohl die "Bedeutung" verneint werden kann.
Von dem Begriff der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung wird auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen erfasst, wenn es sich um Rechts- oder Dienstvorschriften, Verwaltungsanforderungen und Ähnliches handelt, nicht aber die Bearbeitung von Einzelfällen.
Bei der Prüfung des Vorliegens dieses Heraushebungsmerkmals genügt nicht die genaue Darstellung der jeweiligen Tätigkeit. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen zu eruieren, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend dem tariflichen Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Grundentgeltgruppe heraushebt. Die Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt einen Tatsachengrundlage voraus, die erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt. In einem Eingruppierungsrechtsstreit ist dies vom klagenden Mitarbeiter detailliert vorzutragen.
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Das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" wurde bejaht:
- bei einem Sachbearbeiter für Eigentumswohnungen im Kommunaldienst. Dieser ...
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