17.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen
In den TVöD übergeleitete sowie zwischen dem 1.10.2005 und dem 31.12.2013 neu eingestellte Beschäftigte wurden zum 1.1.2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet (§ 24 TVÜ-Bund). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Bund für übergeleitete Beschäftigte bzw. nach Anlage 4 TVÜ-Bund für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.10.2005 mit Stichtag 31.12.2013 als „richtige” Eingruppierung (Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die Beschäftigten befinden sich nunmehr "unter dem Dach" des TV EntgO Bund. Die Tarifautomatik des § 12 TVöD (Bund) greift jedoch insoweit nicht und ist außer Kraft gesetzt.
Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bleiben sämtliche Eingruppierungen unverändert.
Die Überleitungsregelung ist daraufhin ausgerichtet, dass anlässlich der Einführung der Entgeltordnung keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen stattfindet. Eine flächendeckende "Eingruppierungswelle" sollte vermieden werden.
Die am 31.12.2013 bestehenden Eingruppierungen verlieren ihren Vorläufigkeitscharakter und gelten als richtig.
Aus dieser Grundregelung folgt auch, dass es im Zusammenhang mit der Einführung der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) keine Herabgruppierungen gab, auch wenn das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung einer gegenüber der Entgeltgruppe nach Anlage 2 bzw. Anlage 4 TVÜ-Länder niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet ist. D. h. die Beschäftigten behalten grundsätzlich für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit die bisherige Entgeltgruppe; die Tarifautomatik erlangt hier keine Geltung. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Eingruppierung nach bisherigem Recht korrekt war. Schon bisher irrtümlich unrichtige Eingruppierungen können auch weiterhin korrigiert werden.
Der Bestandsschutz besteht für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zum Bund. Erfasst werden darüber hinaus auch Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung, ferner bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages. Ebenfalls umfasst sind Arbeitsverhältnisse mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt.
Auch befristet Beschäftigte werden in den TV EntgO Bund übergeleitet. Somit finden auch die Grundsätze zur Überleitung (§ 24 TVÜ-Bund) und zum Bestandsschutz (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund) für Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anwendung. Wird das zunächst befristete Arbeitsverhältnis eines in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten verlängert, weiter befristet oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt und liegt dabei keine zeitliche Unterbrechung vor, handelt es sich um ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund i. S. d. §§ 24 und 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Der Bestandsschutz gilt nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Anknüpfungspunkt ist die auszuübende Tätigkeit des § 12 Abs. 1 TVöD (Bund). Ändert sich die auszuübende Tätigkeit, entfällt der Bestandsschutz. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund liegt vor, wenn zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge qualitativ anders beschaffen ist. Damit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang (Tätigkeitsdarstellung, Festsetzung der Entgeltgruppe) erforderlich. Unerheblich ist, ob die neue Bewertung auch zu einer anderen Eingruppierung führt.
Aufgrund der neu vorzunehmenden Bewertung der Tätigkeit münden diese Beschäftigten, die sich bislang nur "unter dem Dach" des TV EntgO Bund befanden, nun auch materiell in den TV EntgO ein. Es gilt nunmehr die Tarifautomatik und sie sind nach den neuen Eingruppierungsvorschriften eingruppiert.
Des Weiteren endet der Bestandsschutz bei einer Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 TVÜ-Bund.
Im Zusammenhang mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe sind des Weiteren folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die neue Entgeltordnung sieht in den Entgeltgruppen 2 und 3 erstmalig die Stufe 6 vor. Bezüglich der konkreten Umsetzung ist danach zu differenzieren, ob sich die Beschäftigten am 1.1.2014 in der Stufe 5 oder in den Stufen 1–4 befinden. Befinden sie sich in der Stufe 5 und erfüllen Beschäftigte am 1.1.2014 die erforderliche 5-jährige Stufenlaufzeit, werden sie bereits zu diesem Zeitpunkt der Stufe 6 zugeordnet. Ansonsten, sobald die erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist. Allerdings erfolgt die neue Stufenzuordnung in diesen Fällen nur auf Antrag (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund). Der Antrag wirkt nicht auf den 1.1.2014 zurück. Es greift die Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Im Einführungsrundschreiben vom 24.3.2014 erklärt allerdings das BMI, dass es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden ist, dass der Antrag auch dann auf den 1.1.2014 zurückwirkt, wenn die Voraussetzungen auf Höherstufung in die Stufe 6 am 1.1.2014 erfüllt sind und der Antrag bis spätestens 30.6.2015 gestellt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der indi...