Durch den am 1.1.2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind im Vergleich zum früheren Recht vielfach höhere Eingruppierungen vereinbart worden. Für die hiervon betroffenen Beschäftigten eröffnet sich dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung, ohne dass sich ihre auszuübende Tätigkeit ändert. Allerdings erfolgt eine derartige Höhergruppierung nur auf Antrag. Dies kann u. a. in folgenden Fällen der Fall sein:
- Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.10.2005 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit "kurzen Aufstiegen" (bis zu 6 Jahren) werden nach entsprechender Antragstellung in die nächst höhere Entgeltgruppe eingruppiert;
- Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 könnten nach entsprechender Antragstellung durch die Neudefinition der "schwierigen Tätigkeit" evtl. der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer 3-jährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5 zugeordnet werden;
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü könnten nach entsprechender Antragstellung evtl. in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert sein;
- für Beschäftigte in den Überlappungsbereichen könnte sich nach entsprechender Antragstellung evtl. eine höhere Eingruppierung ergeben;
- für Beschäftigte in der Informationstechnik oder für Ingenieure aufgrund der Drittelmerkmale könnte sich nach entsprechender Antragstellung eine höhere Entgeltgruppe ergeben.
17.5.1 Beschäftigte mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit "kurzen" Aufstiegen
Seit 1.10.2005 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Bund) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass Aufstiege im Bereich der EG 2 bis 8 mit einer Bewährungszeit von bis zu 6 Jahren in der Entgeltordnung berücksichtigt werden. Dies wird wie folgt umgesetzt:
Ab 1.1.2014 sind Tätigkeitsmerkmale mit ausgewiesenen Bewährungsaufstiegen mit einer Dauer von bis zu 6 Jahren im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Bund der höheren Entgeltgruppe zugewiesen. Die Abweichungen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder sind damit beseitigt. Durch die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt ein sofortiger "Aufstieg".
Weiterhin wurden ehemalige Merkmale, die eine bis zu einjährige Einarbeitungszeit vorsahen, analog den kurzen Aufstiegen der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Bei der Umsetzung des Aufstiegs sind nunmehr auch die EG 4 und die EG 7 eröffnet. Die EG 7 ist bei den früheren Angestellten zumeist in solchen Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc möglich gewesen wäre. Durch die Belegung der Entgeltgruppen 4 und 7 entfällt auch die bisherige Regelung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD, wonach der Aufstieg von Entgeltgruppe 3 nach Entgeltgruppe 5 und von Entgeltgruppe 6 nach Entgeltgruppe 8 nicht als Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe galt.
Bei einer Aufstiegszeit von mehr als 6 Jahren werden die Aufstiege bei der Zuordnung nicht berücksichtigt. Diese Aufstiegsmerkmale verbleiben in der Entgeltgruppe analog der Anlage 4 TVÜ-Bund.
Des Weiteren bleibt es bei der Streichung der Aufstiegsmerkmale aus der Entgeltgruppe 9 und höher. Diese waren bereits in den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund abgebildet, d. h. die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe für übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte ist gleich.
Übersicht über die Berücksichtigung der Aufstiege
VergGr. |
Aufstieg |
Entgeltgruppe |
Vc |
bis zu 6 Jahre |
EG 9a |
Vc |
mehr als 6 Jahre |
EG 8 |
VIb |
bis zu 4 Jahre |
EG 7 oder EG 8 |
VIb |
5- und 6-jährige Aufstiege |
EG 7 |
VIb |
mehr als 6 Jahre |
EG 6 |
VII |
bis zu 6 Jahre |
EG 6 |
VII |
mehr als 6 Jahre |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahre und Tätigkeit erfordert mind. 3-jährige Berufsausbildung |
EG 5 |
VIII |
bis zu 6 Jahre und Tätigkeit erfordert keine mind. 3-jährige Berufsausbildung |
EG 4 |
VIII |
mehr als 6 Jahre |
EG 3 |
Beispiele für neue Zuordnung
Beispiel 1
Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII, 1a BAT/BAT-O- mit Bewährungsaufstieg nach VIb, 1b BAT/BAT-O nach 6 Jahren Tätigkeitsmerkmal: "Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert."
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – BA und VIb bereits erreicht |
nach Anlage 2 TVÜ-Bund |
EG 6 |
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – BA nach VIb noch nicht erreicht |
nach Anlage 2 TVÜ-Bund |
EG 5 (BA ggf. möglich nach § 8 TVÜ-Bund) |
neue Eingruppierungsfälle ab 1.10.2005 (übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte) |
nach Anlage 4 TVÜ-Bund |
EG 5 |
Einstellung ab 1.1.2014 |
Entgeltordnung zum TVöD (Bund) |
EG 6 |
Beispiel 2
Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc, 1a BAT/BAT-O- mit Bewährungsaufstieg (BA nach Vb, 1c BAT/BAT-O nach 3 Jahren). Tätigkeitsmerkmal: "Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leist...