Gemäß § 3 Abs. 1 TV EntgO Bund gilt ein Tätigkeitsmerkmal dieser Teile dann, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten eines der Tätigkeitsmerkmale aus diesen Teilen erfüllt. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III gelten in dem Fall weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 TV EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III (besondere Tätigkeitsmerkmale, die für Beschäftigte in allen Ressorts gelten) gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund dann, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, aber eines der in Teil III aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
In diesem Fall können die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe Anwendung finden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI wird in Ziffer 2 der Niederschriftserklärung zu § 3 Nr. 2 TV EntgO Bund wie folgt erläutert:
"Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung nach Abschnitten und Unterabschnitten, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, führt auf der einen Seite nicht dazu, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift „erfasst" ist, zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts eingruppiert sind. Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind.
Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg)
Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig. Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden. Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschn. 9 (Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit nicht einschlägig. Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschn. 9 abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). Da die Tätigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III erfüllt und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II. Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten." Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.”
Auf der anderen Seite führt eine Überschrift, die einen Geltungsbereich (z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, dazu, dass sie Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt.
Hierzu Beispiel 2b aus der Niederschriftserklärung zu § 3 TV EntgO Bund:
Beispiel 2b (Internet- und Rundfunkauswertertätigkeit im Bundesministerium der Finanzen [BMF])
Ein Beschäftigter wertet im BMF Internet- und Rundfunkveröffentlichungen aus. Da der Beschäftigte nicht dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung angehört, gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale des Abschn. 26 des Teils III. Für den Beschäftigten gelten vielmehr die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.