§ 3 Abs. 1 TV EntgO Bund enthält eine Regelung für die speziellen Teile IV, V und VI, die jeweils nur für die Beschäftigten der Ressorts BMVg, BMVI und BMI gelten. Es ist klargestellt, dass ein Tätigkeitsmerkmal dieser Teile dann gilt, wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten eines der Tätigkeitsmerkmale aus diesen Teilen erfüllt. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III gelten in dem Fall weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III (besondere Tätigkeitsmerkmale, die für Beschäftigte in allen Ressorts gelten) gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund dann, wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, aber eines der in Teil III aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Auch in dem Fall gilt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe Anwendung finden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI gilt nach Ziffer 2 der Niederschriftserklärung zu § 3 Nr. 2 TV EntgO Bund Folgendes: Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung nach Abschnitten und Unterabschnitten, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, führt auf der einen Seite nicht dazu, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift "erfasst" ist, zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts eingruppiert sind. Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind. Dies wird anhand des Beispiels 2a aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund deutlich:
Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg)
Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig. Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden. Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschnitt 9 (Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitmerkmale erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit nicht einschlägig. Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschnitt 9 abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). Da die Tätigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III erfüllt und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II. Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten." Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
Auf der anderen Seite führt eine Überschrift, die einen Geltungsbereich (z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, dazu, dass sie Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt. Dies wird in Beispiel 2b aus der Niederschriftserklärung zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:
Beispiel 2b (Internet- und Rundfunkauswertertätigkeit im Bundesministerium der Finanzen [BMF])
Ein Beschäftigter wertet im BMF Internet- und Rundfunkveröffentlichungen aus. Da der Beschäftigte nicht dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung angehört, gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 26 des Teils III. Für den Beschäftigten gelten vielmehr die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.