Im gesetzlichen Arbeitsrecht ist, gefördert auch durch die Rechtsprechung des BVerfG, ebenso im Sozialversicherungsrecht, die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern beseitigt worden. Dieser Entwicklung ist auch weitgehend im TVöD und TV-L Rechnung getragen worden. So wird begrifflich nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden, sondern beide Gruppen werden einheitlich "Beschäftigte" genannt. Die Unterscheidung ist jedoch nach wie vor nicht vollständig beseitigt. So wird in § 38 Abs. 5 TVöD die Begrifflichkeit fortgeführt und in manchen Bestimmungen des TVöD wird auch noch inhaltlich nach diesen Beschäftigtengruppen differenziert wie z. B. in § 30 Abs. 1 TVöD.
Im Eingruppierungsrecht des TV-L ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten fortgeführt worden. So sind die Tätigkeitsmerkmale für ehemalige Arbeitertätigkeiten aus dem Lohngruppenverzeichnis als "die körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten" getrennt von den Tätigkeitsmerkmalen der Angestelltentätigkeiten in Teil III der Entgeltordnung aufgenommen worden. Für die Definition der körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeit wird im TV-L auf den Anwendungsbereich des Lohngruppenverzeichnisses des MTArb verwiesen und damit darauf, ob der Beschäftigte vor 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.
Im Eingruppierungsrecht im Bereich der VKA ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten in der Entgeltordnung (VKA) gleichfalls fortgeführt worden. Handelt es sich nach § 38 Abs. 5 TVöD um eine handwerkliche Tätigkeit, so richtet sich die Eingruppierung zunächst nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen in den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen. Wenn dort keine Regelung vorhanden ist, kommen die allgemeinen Merkmale in Teil A Abschn. I Ziffer 2 Entgeltordnung (VKA) zur Anwendung.
Hingegen spielt im neuen Eingruppierungsrecht des Bundes die Unterscheidung in die früheren Statusgruppen "Arbeiter" und "Angestellte" grundsätzlich keine Rolle mehr. Dementsprechend wird in den Teilen III bis VI der Entgeltordnung nicht mehr zwischen Arbeiter- und Angestelltenmerkmalen unterschieden. Vielmehr werden die entsprechenden Berufsgruppen zusammengefasst und in eigenständigen Abschnitten in die Teile III bis VI integriert. So enthält z. B. Teil III neben Abschnitten für Apothekerinnen und Apotheker oder Beschäftigte in der Forschung auch Abschnitte für Fahrer, Haus- und Hofarbeiter, Hausmeister, Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, Reiniger. Ressortspezifische besondere Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten finden sich in den Teilen IV, V und VI.
Dementsprechend wurden auch sämtliche Doppelmerkmale Arbeiter/Angestellte (Überlappungsbereiche) beseitigt. Bislang waren Tätigkeitsmerkmale sowohl in der Vergütungsordnung für Angestellte als auch im Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter geregelt (sog. Überlappungsmerkmale). Dies war der Fall z. B. bei Tätigkeiten von Hausmeistern, Boten, Laboranten oder von Magazin- und Lagerverwaltern. Dies führte nach altem Recht – obgleich gleiche Tätigkeiten – je nach Zuordnung zu einem unterschiedlichen Entgelt. Diese sinnwidrige Unterscheidung wurde auch im Übergangsrecht des § 17 i. V. m. Anlage 4 TVÜ-Bund fortgeführt. Diese Doppelungen sind nunmehr beseitigt worden. Die Tätigkeiten sind nun in jeweils einem Tätigkeitsmerkmal zusammengeführt und einer Entgeltgruppe zugeordnet worden. Lagen im Übergangsrecht unterschiedliche Zuordnungen zu Entgeltgruppen vor, ist das neue Tätigkeitsmerkmal in aller Regel der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden.
Die Unterscheidung in Angestellten- und Arbeitermerkmale ist jedoch nicht völlig aufgehoben worden. Die ehemaligen Oberbegriffe aus dem Lohngruppenverzeichnis sind als allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten in einem gesonderten Teil II vereinbart worden. Dabei wird zur Abgrenzung ebenfalls auf die Tätigkeiten verwiesen, die bisher von den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb erfasst wurden (§ 2 Abs. 3 TV EntgO Bund). In Abgrenzung hierzu werden im Teil I der Entgeltordnung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst der ehemaligen Angestellten angeführt.
Die Unterscheidung wird des Weiteren noch fortgeführt bei der Regelung der verwaltungseigenen Prüfung in § 13 TV EntgO Bund, der Regelung zur Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker in § 15 TV EntgO Bund sowie bei der Ausbildungszulage in § 16 TV EntgO Bund.