Ein paar wenige Tätigkeitsmerkmale setzen voraus, dass es sich bei Beschäftigten um "ständige Vertreter" handelt (z. B. Entgeltgruppe 9a Fallgr. 3 des Teils III Abschn. 5 [geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe]). Hierfür enthält § 4 TV EntgO Bund die Klarstellung, dass damit nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen gemeint sind.

In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet. Die Funktion eines "ständigen Vertreters" erfordert demgegenüber, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die "ständige Vertretung" erfasst auch Aufgaben des Vertretenen – neben diesem – während dessen Anwesenheit. Die Aufgabe wird während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt.[1]

Das Tarifmerkmal der ständigen Vertretung setzt nicht voraus, dass für den betreffenden Arbeitnehmer in einem bestimmten zeitlichen Umfang, namentlich mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit, tatsächlich Vertretungstätigkeiten anfallen. Die Übertragung der ständigen Vertretung bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als ständiger Vertreter eingesetzt ist und er diese Aufgabe ununterbrochen ausübt, auch wenn er sich gerade mit anderen als mit Leitungsaufgaben befasst.[2]

Allerdings kann es nach Auffassung des LAG B.-W. auch genügen, wenn eine Wohnbereichsleiterin in einer Pflegeeinrichtung und die stellv. Wohnbereichsleiterin nach dem Dienstplan stets in unterschiedlichen Schichten eingesetzt sind und die stellv. Wohnbereichsleiterin während ihrer Schicht alle Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahrnimmt.[3]

Durch die Bestellung eines Beschäftigten zum "ständigen Vertreter" wird diesem eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Die Vertretungstätigkeit ist auf Dauer übertragen und gehört zur auszuübenden Tätigkeit. Die ständige Vertretung stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.[4]

Gegenüber der Vorgängerregelung in der Vorbemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben sich keine materiellen Änderungen.

[1] BAG, Urteil v. 27.5.1981, 4 AZR 1079/78; BAG, Urteil v. 14.8.1991, 4 AZR 25/91 betr. den ständigen Vertreter des Leiters einer Universitätsklinik; BAG, Urteil v. 21.10.1998, 4 AZR 114/97 betr. den Leiter einer Universitätsklinik.

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