Eine abgeschlossene Berufsbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mind. 3 Jahren erfolgreich bestanden wurde.
Diese Definition in § 11 TV EntgO Bund lehnt an die Definition in Nr. 5 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses an. Abweichend von der bisherigen Regelung in Lohngruppe 4 Fallgr. 1 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses wird nicht mehr eine mindestens zweieinhalbjährige, sondern eine mindestens 3-jährige Ausbildungsdauer gefordert, weil die Ausbildungsordnungen in aller Regel keine zweieinhalbjährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen. Bei der geforderten 3-jährigen Ausbildungsdauer handelt es sich um die Regelausbildungsdauer in dem jeweiligen Ausbildungsberuf. Hatte ein Beschäftigter die Ausbildungsdauer verkürzt, z. B. weil er über die allgemeine Hochschulreife verfügt, und kann deshalb nur eine Ausbildungszeit von weniger als 3 Jahren nachweisen, ist dieses unschädlich.
§ 11 Satz 2 stellt klar, dass die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe den in den aktuellen Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufen gleichgestellt werden.
In der Niederschriftserklärung Nr. 3 zu § 11 Satz 2 wird zudem für die früheren Abschlussprüfungen für Laboranten, Zeichner, Fotografen und Fotolaboranten klargestellt, dass diese unabhängig von ihrer Ausbildungsdauer gleichgestellt sind.
Dieses personenbezogene Merkmal ist relevant für die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich/handwerklichen Tätigkeiten, aber auch für Eingruppierungen für den Verwaltungsbereich, für den dieses Merkmal in den Entgeltgruppen 5 bis 9a zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs zentral neu vereinbart worden ist.
Basisentgeltgruppe ist Entgeltgruppe 5 Fallgr. 1:
"Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit". Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Verfügung:
"Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert". Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 9a fort; d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 5 Fallgr. 1 (abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit) oder der Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 (gründliche Fachkenntnisse) erfüllt sein.