§ 11 Satz 1 TV EntgO Bund enthält eine Definition der Berufsausbildung, die an die Definition in Nr. 5 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses angelehnt ist. Abweichend von der bisherigen Regelung in Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses wird nicht mehr eine mindestens zweieinhalbjährige, sondern eine mindestens dreijährige Ausbildungsdauer gefordert. Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel keine zweieinhalbjährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen. Bei der geforderten dreijährigen Ausbildungsdauer handelt es sich um die Regelausbildungsdauer in dem jeweiligen Ausbildungsberuf. Hatte ein Beschäftigter die Ausbildungsdauer verkürzt, z. B. weil er über die allgemeine Hochschulreife verfügt, und kann deshalb nur eine Ausbildungszeit von weniger als drei Jahren nachweisen, ist dieses unschädlich, soweit die Regelausbildungsdauer in dem jeweiligen Ausbildungsberuf mindestens drei Jahre beträgt.

§ 11 Satz 2 regelt, dass die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe den in den aktuellen Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufen gleichgestellt werden. In der Niederschriftserklärung Nr. 3 zu § 11 Satz 2 wird zudem für die früheren "Abschlussprüfungen" für Laboranten, Zeichner, Fotografen und Fotolaboranten klargestellt, dass diese unabhängig von ihrer Ausbildungsdauer gleichgestellt sind.

Im Hinblick auf die erstmalige Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit in den Entgeltgruppen 5 bis 9a des Teils I der Entgeltordnung vgl. die Erläuterungen zu Teil I in Teil D Ziffer 2.

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